Keine Umsatzsteuer auf unabhängige Pflegegutachten
Bevor Pflegegeld gezahlt oder Pflegesachleistungen erbracht werden, muss ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) die Pflegebedürftigkeit feststellen und die Einstufung in einen Pflegegrad vornehmen. Die Pflegekassen können gemäß § 18 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI aber auch unabhängige Gutachter beauftragen, ein solches Pflegegutachten zu erstellen. Wie die MDK-Gutachter müssen auch unabhängige Gutachter Ärzte oder Pflegefachkräfte, z. B. Gesundheits- oder Krankenpfleger, sein.
EU-Recht begünstigt Pflegegutachter
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz sind zwar ärztliche Heilbehandlungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Pflegegutachten für den MDK gehören jedoch nicht dazu. Dennoch sind die Pflegegutachten umsatzsteuerfrei, denn die Gutachter können sich auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU berufen. Danach sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die vom jeweiligen Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wurden. Diese Voraussetzungen erfüllen die unabhängigen Pflegegutachter. Das Anfertigen von Pflegegutachten für den MDK ist eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung. Nach dem SGB XI ist der unabhängige Gutachter auch eine staatlich anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, wenn er vom MDK mit der Begutachtung von Sozialversicherten beauftragt wird.
Umsatzsteuererklärungen können berichtigt werden
Pflegegutachter sollten Einspruch einlegen und sich auf das EU-Recht sowie das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren berufen, wenn das Finanzamt ihre Leistungen als umsatzsteuerpflichtig behandeln will. Da das begünstigende EU-Recht auf alle Pflegegutachten anwendbar ist, die nach dem 30. Oktober 2012 erstellt wurden, können unabhängige Gutachter auch noch ihre Umsatzsteuererklärungen ab 2012 ändern, soweit noch keine bestandskräftigen Bescheide vorliegen. Vorab müssen dafür allerdings alle Rechnungen korrigiert werden, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Zu beachten ist: Werden die Pflegegutachten als umsatzsteuerfreie Leistungen erklärt, müssen auch die bereits abgezogenen Vorsteuern korrigiert werden, denn ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht mehr möglich. Pflegegutachter sollten daher genau prüfen, ob eine Korrektur der Umsatzsteuererklärungen der Vorjahre für sie sinnvoll ist. Die Steuerberater der ETL ADVISION unterstützen sie dabei gern.
(Stand: 13.12.2017)
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