Verkehrstherapeuten können auf Bundesfinanzhof hoffen
Psychotherapeuten bieten unter anderem verkehrstherapeutische Seminare an. Diese dienen nicht vorrangig der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung einer Krankheit. Zwar sollen die Therapien auch den Lebensstil der Teilnehmer verändern. Sie sind jedoch grundsätzlich keine Leistung zum vorbeugenden Gesundheitsschutz, sondern dem nichtmedizinischen Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Damit sind Verkehrstherapien nicht umsatzsteuerbefreit.
Eine begünstigte umsatzsteuerfreie Heilbehandlung liegt nur vor, wenn es vorrangig um den Schutz der Gesundheit geht. Der Gesundheitsschutz ist aber bei den Verkehrstherapien allenfalls mittelbar betroffen. Diese Meinung vertreten zumindest immer wieder die Finanzgerichte. So argumentiert das Finanzgericht (FG) Münster, dass Verkehrstherapeuten ihre Leistungen mit Slogans wie der schnelle Weg zurück zum Führerschein
bewerben, die Therapien nicht ärztlich verordnet sind und die Kosten nicht von den Krankenkassen finanziert werden. Daran ändere es auch nichts, dass approbierte psychologische Psychotherapeuten seelische Krankheiten selber diagnostizieren dürfen, in ihren Verkehrstherapien auf der Grundlage eines psychotherapeutischen Konzepts arbeiten und psychotherapeutisch tätig werden.
Hinweis
Das FG Münster hat zwar die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Doch ein psychologischer Psychotherapeut hat Nichtzulasungsbeschwerde eingereicht, da die Bundesfinanzrichter zu Verkehrstherapien bisher noch nicht geurteilt haben. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sie sich positionieren. Verkehrstherapeuten sollten daher Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn auf ihre Leistungen Umsatzsteuer erhoben wird.
(Stand: 22.01.2018)
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