Angebote zur Unterstützung im Alltag steuerbegünstigt
Wer krankheits- oder altersbedingt auf Hilfe und Unterstützung im Haushalt angewiesen ist, hat nicht nur Anspruch auf unmittelbare Pflegeleistungen. Die Pflegekassen übernehmen auch die Kosten für Betreuungsleistungen und Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie Angebote zur Entlastung der Pflegebedürftigen im Alltag (§ 45a Sozialgesetzbuch (SGB) XI).
Bei diesen Angeboten werden Pflegebedürftige mit allgemeinem oder besonderem Betreuungsbedarf durch Helfer(innen) unter pflegefachlicher Anleitung in Gruppen oder im häuslichen Bereich betreut. Beispiele sind Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder die Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer oder familienentlastende Dienste.
Zudem werden die Pflegebedürftigen beispielsweise von Alltagsbegleitern oder Anbietern von haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags unterstützt.
Eigenleistungen sind steuerlich absetzbar
Soweit die Pflegekassen die Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag nicht übernehmen, können die Pflegebedürftigen die Kosten steuerlich geltend machen. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Alternativ kann ein Pflege-Pauschbetrag abgezogen werden. Soweit die Betreuungsleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen auch nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, wird eine Steuerermäßigung gewährt. Bis zu 4.000 Euro (20 % der Aufwendungen von maximal 20.000 Euro) können direkt von der Steuer abgezogen werden.
Betreuungs- und Entlastungsangebote nur bedingt umsatzsteuerfrei
Ambulante Pflegedienste erbringen in der Regel umsatzsteuerfreie Leistungen. Doch sie sind nicht per se von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist immer eine Anerkennung oder eine Vereinbarung nach dem Sozialgesetzbuch. So sind Betreuungs- und Entlastungsangebote nur umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, deren Leistungen landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt sind. Begünstigt sind alle Umsätze, die ab dem 1. Januar 2015 erbracht wurden.
(Stand: 26.03.2018)
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