Das Ehrenamt unter der Steuerlupe

 

 

Der Staat ruft zum Ehrenamt auf und entwirft sogar Gesetze zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Gleichzeitig schaut er genau hin, wenn es um die Vergütungen ehrenamtlicher Tätigkeiten geht. Die sind nämlich nur dann umsatzsteuerfrei, wenn lediglich Auslagen ersetzt werden oder das Zeitversäumnis angemessen entschädigt wird.

Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit sind angemessen, wenn

  • die Entschädigung maximal 50 EUR je nachgewiesener und nachvollziehbar dokumentierter Tätigkeitsstunde beträgt und
  • die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigt.

Entgelte für eine ehrenamtliche Tätigkeit sind umsatzsteuerpflichtig, wenn

  • sie über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinausgehen oder
  • sie als pauschale monatliche oder jährliche Vergütungen gezahlt werden, die vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängig sind.

Und nicht nur das! Auch der reine Auslagenersatz bzw. eine angemessene Entschädigung nach Zeitaufwand werden umsatzsteuerpflichtig, wenn daneben eine pauschale Vergütung gezahlt wird.

Tipp
Die verschärften Dokumentationspflichten und die Vergütung des tatsächlichen Zeitaufwands verursachen für Vereine einen erheblichen Mehraufwand. Prüfen Sie bestehende Vereinbarungen mit ehrenamtlich Tätigen und vergüten Sie nur noch den tatsächlichen Zeitaufwand. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

(Stand: 29.03.2012)

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