Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen wird Pflicht
Alle Unternehmer sind erstmals für das Kalenderjahr 2011 verpflichtet, ihre Einkommen- und Körperschaftsteuererklärung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind all diejenigen, die Gewinneinkünfte aus gewerblicher, land- und forstwirtschaftlicher oder selbständiger Arbeit erzielen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte in einem Einzelunternehmen, einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft erzielt werden. Auch für die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung, die Erklärung zur Feststellung der Einkünfte bei Personengesellschaften sowie die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung.
Ab 2013 müssen bilanzierende Unternehmen auch ihren Jahresabschluss elektronisch an das Finanzamt übermitteln (E-Bilanz). Für 2011 und 2012 können die Jahresabschlüsse noch wie bisher auf Papier eingereicht werden.
Die Steuererklärung kann vollkommen papierlos übermittelt werden, wenn das authentifizierte Verfahren der elektronischen Übermittlung gewählt wird. Anderenfalls muss zusätzlich die ausgedruckte und unterschriebene komprimierte Steuerklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Belege zur Einkommensteuererklärung sind dem Finanzamt nur auf ausdrückliche Anforderung zuzusenden, sofern es sich nicht um gesetzlich zwingend einzureichende Belege handelt, z. B. Steuerbescheinigungen zur Anlage KAP (Kapitaleinkünfte) oder Spendenbescheinigungen.
Hinweis
Die elektronische Einreichung der Steuererklärungen ist eine gesetzliche Pflicht. Nur in besonderen Härtefällen kann das Finanzamt zulassen, dass die Steuererklärungen wie bisher auf Papier eingereicht werden. Sofern Sie uns beauftragt haben, übernehmen wir für Sie natürlich die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen an das Finanzamt.
(Stand: 13.03.2012)
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