Hohe Hürden für Spendenabzug
Ausländischer Spendenempfänger muss gemeinnützig sein
Spenden sind steuerlich abziehbar. Dabei ist es unerheblich, ob die Spende an einen inländischen oder einen Spendenempfänger in einem EU/EWR-Staat erfolgt. Erst im Januar 2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine Steuerbefreiung für Spenden nicht davon abhängen darf, dass der Zuwendungsempfänger im Inland ansässig ist. Eine solche Regelung verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und ist europarechtswidrig. Der deutsche Gesetzgeber reagierte und änderte das Einkommensteuergesetz.
Daher können auch Spenden an ausländische Zuwendungsempfänger steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen auch ausländische – genauso wie inländische – Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Das bedeutet, sie müssen nach ihrer Satzung oder ihrem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Spender haben anhand von geeigneten Belegen nachzuweisen, dass die Gemeinnützigkeitsvorschriften erfüllt werden. Dazu gehören Satzung, Tätigkeits- und Kassenbericht sowie Aufzeichnungen über die erhaltenen Spenden und deren zweckgerechte Verwendung. Eine Bescheinigung der ausländischen Organisation reicht alleine nicht aus. Die Anforderungen sind damit so umfangreich, dass es praktisch sehr schwierig ist, den Nachweis zu erbringen.
Diese Erfahrung machte auch ein Spender, der Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim steuerlich abziehen wollte. Doch das Finanzgericht Münster versagte ihm den Spendenabzug. Der Spendenempfänger habe nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung nicht erfüllt. Der Betreiber des portugiesischen Seniorenheims ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Die Finanzrichter urteilten, dass der Betreiber des Seniorenheims zwar nach seiner Satzung gemeinnützige Zwecke fördere, jedoch ausdrückliche Regelungen zur Mittelverwendung fehlen. Zudem enthielten die vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe. Ob diese enge Gesetzesauslegung rechtens ist, müssen nun die obersten Finanzrichter entscheiden.
Tipp:
Wir empfehlen Ihnen Einspruch einzulegen, wenn Spenden an ausländische Spendenempfänger wegen mangelnden Nachweises der Gemeinnützigkeit steuerlich nicht berücksichtigt werden. Sobald das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, ruhen damit begründete Einspruchsverfahren kraft Gesetzes bis zu einer Entscheidung der Bundesfinanzrichter. Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gern bei der Einlegung der Rechtsbehelfe.
(Stand: 03.07.2012)
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