Längerer Arbeitsweg kann auch bei nur geringfügiger Zeitersparnis angesetzt werden
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als Werbungskosten berücksichtigt werden, entweder in Höhe der Entfernungspauschale oder in Höhe der Aufwendungen für ein öffentliches Verkehrsmittel, falls diese die Entfernungspauschale übersteigen. Diese beträgt 0,30 EUR pro Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag. Dabei ist grundsätzlich auf den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Abweichend davon darf eine andere, auch längere Straßenverbindung angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Ein Weg ist verkehrsgünstiger, wenn dadurch eine nicht nur geringfügige Zeitersparnis erreicht wird, z. B. beim Umfahren von Staus im Berufsverkehr wegen länger andauernder Straßenbauarbeiten. Bislang forderte die Finanzverwaltung, dass mindestens 20 Minuten eingespart werden. Das ist den Bundesfinanzrichtern zu starr. Sie meinen, dass vielmehr alle Umstände des Einzelfalls, wie die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln und Ähnliches zu beachten sind. Damit kann eine Strecke auch offensichtlich verkehrsgünstiger sein, obwohl nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Allerdings muss der verkehrsgünstigere Weg auch tatsächlich benutzt werden. Eine bloß mögliche, tatsächlich aber nicht genutzte "verkehrsgünstigere Strecke" darf nicht angesetzt werden.
Hinweis
Bei nur geringen nachgewiesenen Werbungskosten wird der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 EUR abgezogen. Die Pauschale wird jedoch bereits durch Fahrten zur Arbeit überschritten, wenn die Wohnung mehr als 15 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt und täglich aufgesucht wird.
(Stand: 08.05.2012)
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