Minijobber sollen besser gestellt werden

Neue Verdienstgrenzen und bessere soziale Absicherung geplant

 

Minijobs sind weit verbreitet. Rund 7,5 Millionen Menschen arbeiten in einem geringfügigen Beschäftigungs­verhältnis, davon sind rund 5 Millionen ausschließlich als Minijober tätig.

Eine Beschäftigung ist geringfügig wegen

  • der geringen Höhe des Arbeitsentgelts, d. h. (derzeit) durch- schnittlich maximal 400 EUR monatlich (geringfügig ent- lohnte Beschäftigung),
  • ihrer kurzen Dauer, d. h. begrenzt auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr (kurzfristige Beschäftigung).

Verdienstgrenze wird angehoben

Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte soll von 400 EUR auf 450 EUR angehoben werden. Entscheidend ist das durchschnittliche monatliche Entgelt. Zum Arbeitsentgelt gehören dabei alle Einnahmen, auf die der Minijobber einen Rechtsanspruch hat, auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder Sachbezüge, wie z. B. ein zur privaten Nutzung überlassenes Dienstfahrzeug. Übersteigt das durchschnittliche monatliche Entgelt die Verdienstgrenze, ist der gesamte Lohn sozialversicherungspflichtig. Unschädlich ist allerdings ein unvorhergesehenes Überschreiten der Verdienstgrenze, z.B. aufgrund eines Zusatzauftrags in maximal zwei Monaten pro Jahr bzw. in mehr als zwei Monaten, wenn das Entgelt innerhalb des Jahres insgesamt 4.800 EUR (5.400 EUR nach Anhebung der Verdienstgrenze) nicht überschreitet. Das bedeutet mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Rentenversicherungsfreiheit muss künftig beantragt werden

Gleichzeitig beabsichtigt die Bundesregierung, die soziale Absicherung der geringfügig Beschäftigten zu verbessern. Derzeit müssen sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen und verdienen grundsätzlich brutto gleich netto. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben zur Sozialversicherung (13 % Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer). Damit werden jedoch nur sehr geringe Rentenansprüche erworben. Künftig sollen Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sein. Dafür leisten sie einen eigenen Beitrag von 4,6 % (in 2012) und stocken damit den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (15 %) bis zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,6 %) auf. Ist das vom Arbeitnehmer nicht gewünscht, kann er Versicherungsfreiheit beantragen. Es ist davon auszugehen, dass dies viele Minijobber tun werden und so der bürokratische Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steigen wird. Denn die Versicherungsfreiheit muss gesondert beantragt und in den Lohnunterlagen jahrelang nachgewiesen und dokumentiert werden.

Hinweis

Noch ist nicht klar, ob die Gesetzesvorlage umgesetzt wird und ab wann die Änderungen gelten sollen. Zunächst muss das Gesetzesvorhaben die parlamentarischen Gremien durchlaufen. Bis zur tatsächlichen Einführung werden also noch einige Monate vergehen.

(Stand: 10.04.2012)

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