Mit Handwerkerkosten Steuern sparen
Wer einen Handwerker beauftragt, seine Wohnung oder seinen Garten auf Vordermann zu bringen, muss die Kosten nicht alleinetragen. 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Zu den begünstigten Arbeitskosten gehören auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer, jedoch nicht die Materialkosten.
Der Steuerbonus ist an Voraussetzungengeknüpft:
- Die Handwerkerleistungen werden in einem selbst genutzten Haushalt erbracht. In der Werkstatt des Handwerkers durchgeführte Reparaturen sind nicht begünstigt.
- Es wird eine Rechnung ausgestellt, in der Arbeits- und Materialkosten separat ausgewiesen sind.
- Rechnungen werden unbar per Banküberweisung, Scheck oder Lastschrifteinzug bezahlt.
Für den Steuerbonus spielt es keine Rolle, ob der Haushalt als Mieter oder Eigentümer geführt wird. Die Arbeiten können auch an Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen durchgeführt werden. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird.
Steuerbonus auch für Erschließungsbeiträge beantragen
Begünstigt sind nicht nur Renovierungs- und Reparaturarbeiten. Selbst Aufwendungen für die Straßenreinigung oder den Winterdienst auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg kann ein selbstnutzender Grundstückseigentümer geltend machen. Strittig ist dagegen noch immer, ob Grundstückseigentümer auch Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau oder einen Baukostenzuschuss für den Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage von der Steuer abziehen dürfen. Dabei ist noch zu klären, ob auch Maßnahmen der öffentlichen Hand, z. B. der Gemeinden, als haushaltsnahe Handwerkerleistungen abziehbar sind und ob die anteiligen, aber nicht separat ausgewiesenen Arbeitskosten auch im Schätzwege ermittelt werden können. Bis zu einem Urteil des Bundesfinanzhofes empfehlen wir Ihnen, Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt bei Erschließungsbeiträgen für den Straßenausbau oder bei Baukostenzuschüssen zur Abwasserversorgung den Steuerbonus verwehrt.
Tipp
Die Steuerermäßigung wird für die Aufwendungen eines Jahres gewährt. Wird der Höchstbetrag von 6.000 Euro überschritten, sollten Rechnungsbeträge am Jahresende durch Teilzahlungen auf zwei Jahre verteilt oder in das Folgejahr verschoben werden.
(Stand: 30.11.2017)
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