Aufgrund der Musterberufsordnung der Ärzte ist es ihnen gestattet,
sich zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften
und Praxisverbänden zusammenzuschließen. Diese können auf
einzelne Leistungen beschränkt werden.
Bei der Teilgemeinschaftspraxis (TGP) ist es zulässig, dass gegenüber
Patienten Standort übergreifend der Arzt in ausgewählten Indikationsbereichen
auftritt. Die Summe der einzelnen Teilleistungen ergibt das ankündigungsfähige
Leistungsspektrum der TGP.
Die speziellen Merkmale dabei sind:
- Fokussierung auf bestimmte Versorgungsbereiche
für
- Privat- und Selbstzahlerpatienten zur
- Steigerung der medizinischen
Kompetenz und Verbesserung der Ertragssituation der beteiligten Arztpraxen.
Damit wird, aus medizinischer Sicht, die Verbesserung der Versorgungsqualität
für ausgewählte Patientengruppen erreicht, die so in den einzelnen
Praxen nicht erreicht werden würde. Darüber hinaus kommt es zu einer
Verbesserung der Ertragssituation der teilnehmenden Ärzte, weil Patientenpotenziale
gemeinsam genutzt werden und die zuweisenden Ärzte innerhalb der TGP
finanziell an den Leistungen der Erbringer beteiligt sind. Dies erfolgt nach
einem vertraglich festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel der einzelnen
TGP- Mitglieder.
Durch eine TGP werden dem kooperationswilligen Arzt
diverse Vorteile geboten, die andere Kooperationsformen
nicht gewährleisten können. Dazu gehören:
- Beibehaltung von Praxissitz und Zulassung
Dadurch, dass die Einzelpraxis und die TGP rechtlich
voneinander getrennt sind, bleibt die ärztliche Eigenständigkeit
und Zulassung am eigenen Praxissitz
erhalten. Die TGP ist dabei eine eigene Rechtsform
mit eigenem Firmensitz, eigener Liquidation und
eigenem Management. Eine Einsichtnahme der
übrigen TGP-Mitglieder in die Einzelpraxis ist ausgeschlossen.
- Leistungen für die TGP können in gewohnter Umgebung
erbracht werden, weil die bestehende Praxiseinrichtung
(Räume, Personal, medizinische Geräte
etc.) für den TGP-Betrieb genutzt werden können.
Mit der Gründung und dem Betrieb der TGP sind
damit nur geringe Investitionen und Kosten verbunden.
- Einfache Kündigung durch Festlegung des Ausstiegs
mittels vertraglicher Kündigungsklausel. Somit birgt
die Teilnahme an der TGP nur geringe Risiken.
- Starke Patientenbindung, weil im Rahmen der Zuweisung
der Patienten diese im Gesamtverbund der
TGP verbleiben und nur eine geringe Gefahr besteht,
diese zu verlieren.
Wenn Sie Interesse an der Gründung einer TGP haben, sprechen Sie uns
an. Wir helfen Ihnen gern weiter.
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Bei der Bildung einer Teilgemeinschaftspraxis
sollte folgende Vorgehensweise eingehalten werden:
- Prüfung der Kooperationsfähigkeit durch die Erstellung
von Arztprofilen.
- Festlegung des Leistungsangebots und Festlegung, welche Patienten
als Zielgruppe in Betracht kommen. Dazu gehört auch die Ableitung
der notwendigen medizinischen Leistungen und die Bestimmung, welches
Mitglied welche Leistungen übernimmt.
- Rentabilitätsprüfung, ob das gemeinsame TGP- Patientenpotenzial
für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreicht. Dafür müssen
auch die Einzelpotenziale analysiert werden.
- Erstellung eines Geschäftskonzepts mit der Festlegung der Ziele,
Strukturen, Prozesse und Schnittstellen der TGP. Der Businessplan
mit Finanzplanung ist schriftlich niederzulegen.
- Vertragserstellung, wobei der Businessplan im TGP- Vertrag abgebildet
wird.
- Konformitätsprüfung, um mögliche Verstöße
gegen andere Gesetze und Verordnungen zu vermeiden. Dies erfolgt vorrangig
durch Vorlage des Vertrages vor Unterzeichnung bei der Ärztekammer
bzw. der zuständigen KV zur Prüfung.
- Praxisbetrieb der TGP. Diese bildet ein eigenständiges Unternehmen,
welches organisiert und geführt werden muss. Dazu ist ein professionelles
Netz-Management nötig.
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