April 2006
April 2006


Die bisherige Rechtsprechung, wonach Aufwendungen des Arbeitgebers für
mehrtägige Betriebsveranstaltungen stets zu Arbeitslohn führen,
wurde nunmehr vom Bundesfinanzhof aufgegeben. Mehrtägige Betriebveranstaltungen
sind nicht mehr unüblich und können daher im eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers liegen, soweit die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer
nicht überschritten wird. Dies gilt auch für auswärtige Betriebsfeiern
mit einer Übernachtung.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass obwohl grundsätzlich
alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder
privaten Dienst gewährt werden, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen,
dies nicht für Zuwendungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, gilt.
Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können
auch dann im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb
keinen Arbeitslohn darstellen, wenn sie länger als einen Tag dauern.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass betriebsfunktionale Gründe dafür
sprechen können, mit einem Betriebsausflug erst am Freitag nach Dienstschluss
zu beginnen und die Veranstaltung dann mit einer Übernachtung bis Samstag
fortzusetzen. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten kann
eine derartige Veranstaltung die einzige Möglichkeit sein, alle Mitarbeiter
gleichzeitig zusammen zu bringen. Außerdem sind mehrtägige Veranstaltungen
geeignet, den Teamgeist besonders zu stärken und das Verhältnis
der Mitarbeiter untereinander nachhaltig zu verbessern.
Achtung:
Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen führen
allerdings nur dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Freigrenze nicht überschritten
wird. Beim Überschreiten der Freigrenze führen die Aufwendungen
für Betriebsveranstaltungen in vollem Umfang und nicht nur in Höhe
des überschreitenden Betrages zu Arbeitslohn.