April 2006

Aufwendungen für mehrtägige Betriebsveranstaltungen sind kein Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach Aufwendungen des Arbeitgebers für mehrtägige Betriebsveranstaltungen stets zu Arbeitslohn führen, wurde nunmehr vom Bundesfinanzhof aufgegeben. Mehrtägige Betriebveranstaltungen sind nicht mehr unüblich und können daher im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, soweit die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Dies gilt auch für auswärtige Betriebsfeiern mit einer Übernachtung.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass obwohl grundsätzlich alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, dies nicht für Zuwendungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, gilt.
Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können auch dann im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb keinen Arbeitslohn darstellen, wenn sie länger als einen Tag dauern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass betriebsfunktionale Gründe dafür sprechen können, mit einem Betriebsausflug erst am Freitag nach Dienstschluss zu beginnen und die Veranstaltung dann mit einer Übernachtung bis Samstag fortzusetzen. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten kann eine derartige Veranstaltung die einzige Möglichkeit sein, alle Mitarbeiter gleichzeitig zusammen zu bringen. Außerdem sind mehrtägige Veranstaltungen geeignet, den Teamgeist besonders zu stärken und das Verhältnis der Mitarbeiter untereinander nachhaltig zu verbessern.

Achtung:
Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen führen allerdings nur dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Freigrenze nicht überschritten wird. Beim Überschreiten der Freigrenze führen die Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen in vollem Umfang und nicht nur in Höhe des überschreitenden Betrages zu Arbeitslohn.