Private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn z.B. bebaute
oder unbebaute Grundstücke innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb wieder
veräußert werden. Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere
bei Wertpapieren, beträgt diese Frist 1 Jahr. Veräußerungsgewinne
bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 512 EUR im Jahr betragen. Sind Verluste
entstanden, so können diese mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften
des gleichen Jahres ausgeglichen werden. Ist ein Ausgleich mangels Gewinnen
nicht möglich, so können die Verluste mit Gewinnen des vorangegangenen
oder späterer Jahre verrechnet werden.
Wie der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil klargestellt hat, ist es für
die Verlustverrechnung irrelevant, ob die Finanzverwaltung die Verluste im
Jahr ihrer Entstehung anerkannt hat. Folglich können auch nicht festgestellte
Verluste, z.B. weil sie nicht angegeben wurden, aus vergangenen Jahren noch
mit jetzigen Gewinnen verrechnet werden. Das ist auch nicht davon abhängig,
ob der Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres bereits endgültig ist.
Lediglich der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem der Verlust verrechnet
werden soll, darf noch nicht bestandskräftig sein.
Hinweis: Speziell für Anleger, die in den schwarzen Börsenjahren 2001 bis 2003 Verluste am Aktienmarkt erlitten haben, kann es sich lohnen, die alten Unterlagen in dieser Hinsicht nochmals durchzusehen.

