Höhere GWG-Grenze für Computerprogramme
Computerprogramme sind in der Regel immaterielle Wirtschaftsgüter, die nur über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden dürfen. Eine Ausnahme gibt es für sogenannte Trivialprogramme, die lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichern, preiswert angeboten und von jedermann käuflich erworben werden können. Trivialprogramme wie Telefonbücher, Lexika oder Vokabulare auf CD oder DVD sind nach Meinung der Finanzverwaltung keine immateriellen, sondern abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Damit können Trivialprogramme mit Anschaffungskosten bis 410 Euro (800 Euro bei Anschaffung ab dem 1. Januar 2018) als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass auch Computerprogramme wie Trivialprogramme zu behandeln sind, wenn die Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass der höhere Schwellenwert für GWG auch für Computerprogramme gelten soll. Damit kann ab dem 1. Januar 2018 angeschaffte Standardsoftware mit
Anschaffungskosten bis 800 Euro sofort abgeschrieben werden.
(Stand: 15.12.2017)
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