Startseite | Aktuelles | Arbeitgeber aufgepasst: Aktuelles zum Home-Office in Corona-Zeiten

Arbeitgeber aufgepasst: Aktuelles zum Home-Office in Corona-Zeiten

Arbeitgeber aufgepasst: Aktuelles zum Home-Office in Corona-Zeiten
News
11.01.2021

Arbeitgeber aufgepasst: Aktuelles zum Home-Office in Corona-Zeiten

Das Home-Office spielt(e) im Corona-Jahr eine so große Rolle wie nie zuvor. Und wie es aussieht, wird dieser Zustand noch ein paar Monate anhalten. Arbeitgeber, die sich aus arbeitsrechtlicher und steuerlicher Sicht noch nicht mit den Problemen und Herausforderungen der Arbeit von zu Hause aus befasst haben, sollten dies spätestens jetzt tun. Fühlen Sie sich angesprochen? Dann können Ihnen unsere Tipps und Hinweise auf weitere wertvolle Informationsangebote sicher helfen.

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die sich aktuell vielleicht in finanzieller Schieflage befinden, kann es ein großer Vorteil sein, die Arbeitnehmer ins Home-Office zu schicken. Denn regelmäßig wollen die Beschäftigten keine Miete dafür haben, und freuen sich sogar, dass sie den Weg zur Arbeit sparen und mehr Zeit mit der Familie verbringen können. Ihr Vorteil: Je mehr Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten, desto weniger Bürofläche müssen Sie als Unternehmer mieten. Doch mit einem Sie arbeiten jetzt von zu Hause aus, Sie haben ja alles, was Sie brauchen, ist es nicht getan. Als Arbeitgeber müssen Sie so einiges beachten, wenn Sie es richtig und rechtlich sicher angehen wollen.

Das Interview

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Youtube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Kein gesetzliches Recht des Arbeitgebers, Arbeit im Home-Office anzuordnen
Einfach nach Hause schicken – das geht schon deshalb nicht, weil allein aufgrund des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts ein Arbeitgeber dazu nicht berechtigt ist. Ausnahmen können möglich sein, wenn sich Ihr Unternehmen in wirtschaftlicher Notlage befindet. Rechtlich steht diese Beurteilung aber auf wackeligen Beinen. Auf der sicheren Seite sind Sie daher nur, wenn sie im Arbeitsvertrag mit Ihren Arbeitnehmern ausdrücklich eine Regelung zur Arbeit im Homeoffice aufgenommen haben.

Behalten Sie Ihren Arbeitnehmer lieber im Blick und wollen ihn gar nicht nach Hause schicken, hat dieser auch keinen Anspruch darauf. Allerdings müssen Sie dann in die Mindestabstände und Voraussetzungen für die erforderliche Handhygiene und Lüften gewährleisten können, ggf. auch Sorge dafür tragen, dass Masken getragen werden.

Datenschutz und Arbeitsschutz müssen auch im Home-Office beachtet werden
Hinter der Wohnungstür Ihres Beschäftigten macht der Arbeitsschutz nicht Halt: Eine ausreichende Größe, Belüftung und Beleuchtung des Arbeitszimmers müssen gewährleistet sein. Wohlgemerkt Zimmer, denn aus datenschutzrechtlichen Gründen darf der Mitbewohner des Arbeitnehmers keine Einsicht in Unterlagen und keine Sicht auf den Monitor haben. Der Arbeitsraum sollte abschließbar sein. Ärger mit Datenschutz- und Ordnungsbehörden sollten Sie vermeiden.

Steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers
Abgeschlossener Arbeitsraum, keine Arbeitsecke… Wer sich mit dem Thema Arbeitszimmer aus steuerlicher Sicht schon einmal beschäftigt hat, bei dem sollte es bei diesen Begriffen geklingelt haben. Denn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Arbeitnehmer und Selbständige nur steuerlich geltend machen, wenn es sich um einen abgetrennten Raum handelt. Ist der Raum jedoch in die häusliche Sphäre eingebunden und wird nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt (zu mindestens 90 Prozent), sind die Aufwendungen nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer dürfen aktuell überhaupt nicht abgezogen werden, da ein Wohnzimmer natürlich in nicht unerheblichen Maße auch privat genutzt wird.

Aber auch wenn das häusliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird, können nicht einfach alle Aufwendungen abgezogen werden. Unbegrenzt ist der Abzug nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro begrenzt.

Das Thema Arbeitszimmer bringt allerlei weitere Tücken und Fallstricke mit sich. Doch wie in so vielen Bereichen könnte auch im Bereich steuerlicher Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer in diesem besonderen Corona-Jahr alles anders sein.

Besonderheiten beim Arbeitszimmer zur Corona-Zeit
Ganz aktuell regt der Bundesrat nämlich an, diese Regeln über den Haufen zu werfen und wegen der neuen Arbeitsformen, die sich wohl künftig stärker etablieren werden, dem Grunde und der Höhe nach neu zu regeln. Das schlägt er im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz vor – und bald gibt es Klarheit: denn noch in diesem Jahr soll das Gesetz beschlossen werden.

Ganz konkret haben sich Union und SPD darauf geeinigt, dass Steuerpflichtige im Home-Office eine Werbungskostenpauschale von 5 Euro pro Arbeitstag bzw. 600 Euro pro Jahr erhalten sollen – und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für das Arbeitszimmer vorliegen. Allerdings soll die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmerpauschbetrag) von 1.000 Euro mit eingerechnet werden.

Fazit:  Wie Sie sehen, sorgt die Corona-Krise auch im Steuer- und Arbeitsrecht für allerlei Wind, wenn es um die Arbeit im Home-Office geht.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel