Startseite | Aktuelles | Homeoffice in der Corona-Krise als häusliches Arbeitszimmer

Homeoffice in der Corona-Krise als häusliches Arbeitszimmer

Homeoffice in der Corona-Krise als häusliches Arbeitszimmer
News
27.04.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Homeoffice in der Corona-Krise als häusliches Arbeitszimmer

Dank der digitalen Kommunikations- und Arbeitsmöglichkeiten können viele Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten. Doch je länger der einzelne im Homeoffice tätig ist, umso häufiger stellt sich die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich abziehbar sind. Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten nur anerkannt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Letzteres kann auch der Fall sein, wenn zum Beispiel Tätigkeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten von zu Hause aus erledigt werden müssen. Aber auch wenn durch Betriebsschließungen der Arbeitnehmer gehindert ist, seinen Arbeitsplatz im Unternehmen aufzusuchen, sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitszimmers gegeben. In diesem Fall können Aufwendungen bis maximal 1.250 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Maximalbetrag gilt auch, wenn das Arbeitszimmer nur für eine begrenzte Zeit, wie z. B. während der aktuellen Corona-Krise beruflich und damit nicht ganzjährig als Arbeitszimmer genutzt wird. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro muss nicht zeitanteilig berücksichtigt werden, d. h. es können die für den Zeitraum der Homeoffice-Tätigkeit nachgewiesenen Aufwendungen angesetzt werden, maximal 1.250 Euro.

Eine uneingeschränkte Berücksichtigung aller Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer kann aber nur erfolgen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit (im Jahr) bildet. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, dürfte aber bei den meisten unfreiwillig angeordneten Homeoffice-Tätigkeiten nicht der Fall sein. Eine private Mitbenutzung des Zimmers verhindert dagegen in der Regel komplett, dass ein Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als beruflich veranlasste Werbungskosten angesetzt werden dürfen.

Soweit sich ein Arbeitszimmer in einem getrennten Raum befindet, können zum Beispiel Gas, Wasser, Strom anteilig im Verhältnis zur gesamten Wohnung oder dem gesamten Gebäude berücksichtigt werde. Gleiches gilt für die anteilige Miete bzw. die Gebäudeabschreibung. Nutzen Paare das Arbeitszimmer gemeinsam, so kann jeder seinen Anteil am Arbeitszimmer bis zur Höhe von 1.250 Euro in der Steuererklärung ansetzen. Zusätzlich kann die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abgesetzt werden.

Tipp: Da die endgültige Entscheidung über die Abziehbarkeit eines Arbeitszimmers erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung geklärt werden kann, machen Sie sich jetzt Notizen, von wann bis wann sie im Homeoffice tätig sind oder waren. Sammeln Sie die Ausgabenbelege für die Einrichtung des Arbeitszimmers, damit bei Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2020 die Aufwendungen nicht vergessen werden.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel