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Besteuerung der Glücksspielbranche - Glück im Unglück?

Besteuerung der Glücksspielbranche - Glück im Unglück?
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01.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 02.02.2022

Besteuerung der Glücksspielbranche - Glück im Unglück?

Die Umsatzbesteuerung der Glücksspielbranche ist seit Jahren ein Streitthema. Das ist vor allem für Spielhallenbetreiber eine echte Herausforderung, die in ihren Räumen Geldspielautomaten aufstellen.

In der Vergangenheit war dabei lange Zeit fraglich, ob beim Automatenspiel überhaupt ein Leistungsaustausch vorliegt. Ohne Leistungsaustausch hätte es sich um keine umsatzsteuerbare Tätigkeit gehandelt. Damit wäre also gar keine Umsatzsteuer angefallen. Allerdings wäre damit auch der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungen und den laufenden Kosten ausgeschlossen gewesen. Klarheit gab es hier zuletzt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). Dieser hatte mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (XI R 13/18) klargestellt, dass Glücksspiele grundsätzlich umsatzsteuerbar sind. Nach Auffassung des BFH unterscheiden sich Glücksspiele von platzierungsabhängigen Preisgeldern, die mitunter tatsächlich nicht umsatzsteuerbar sein können.

Neuer Schwung beim Glücksspiel
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 kommt auch beim Glücksspiel neuer Schwung in die umsatzsteuerliche Problematik. Denn seit dem 1. Juli 2021 gilt das neu gefasste Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG). Hintergrund ist dabei, dass die Besteuerung des sogenannten virtuellen Automatenspiels und der Online-Poker bisher nicht adäquat umgesetzt und diese Besteuerungslücke vom Gesetzgeber nun geschlossen wurde.

Seitdem unterliegen Umsätze aus dem virtuellen Automatenspiel und dem Online-Poker der sog. virtuellen Automatensteuer bzw. der Online-Pokersteuer. Vereinfachend betrachtet, beträgt diese jeweils 5,3 Prozent des Spieleinsatzes.

Die Neuregelung für dieses rein virtuelle Glücksspiel hat zur Folge, dass entsprechende Umsätze von Online-Glücksspielbetreibern nach nationalem Recht gem. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind, da es Umsätze sind, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.

Zum Vergleich: Beim terrestrischen Glücksspiel wird der Umsatz in Höhe des Netto-Automatenergebnisses (Saldo aus Einwurf und Auswurf) mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert.

Insoweit besteht also eine Ungleichbehandlung zwischen dem sogenannten terrestrischen Spiel (Automaten in Spielhallen bzw. Pokertische im Casino) und ihren – mittlerweile anerkannten – virtuellen Wettbewerbern.

Umsatzsteuerpflicht erneut auf dem Prüfstand
Ein Spielhallenbetreiber hatte sich daher auf die Umsatzsteuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen: Seine terrestrischen Umsätze seien mit denen aus dem virtuellen Glücksspiel im Internet vergleichbar, würden aber auch nach dem 1. Juli 2021 weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen. Daraufhin hatte das FG Münster sogar die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer für das sogenannte terrestrische (physische) Automatenspiel mit Beschluss vom 27. Dezember 2021 (5 V 2705/21 U) angeordnet, da die Umsatzsteuerpflicht tatsächlich fraglich ist.

Ob sich der Kläger mit seiner Auffassung auch im Hauptverfahren durchsetzen kann, sodass seine Umsätze im Ergebnis steuerfrei behandelt werden können, muss nun abgewartet werden. Es könnte sogar sein, dass sich demnächst auch noch der BFH und gegebenenfalls sogar der EuGH mit dieser Angelegenheit befassen werden.

Tipp: Bis dahin sollten entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen bei Spielhallenbetreibern zumindest offengehalten werden, um von einer ggf. begünstigenden Rechtsprechung profitieren zu können.

Dabei ist allerdings nicht gesagt, dass die vermeintliche Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich vorteilhaft ist. Denn in diesem Fall entfällt nicht nur die Umsatzsteuer auf die Umsätze, sondern auch der Vorsteuerabzug. Gegebenenfalls müssen dann auch die bisher geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den bisherigen Anschaffungen im Rahmen einer Vorsteuerberichtigung rückgängig gemacht werden. Das kann insgesamt sogar nachteilig sein. Sprechen Sie daher mit Ihrem Steuerberater, was in Ihrem Fall die beste Vorgehensweise ist.

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