Vorsicht bei Schnee und Eis - Gefahren durch herabfallende 'Dachladung' vom LKW
Gemäß § 1 Abs. 2 StVO darf ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nur benutzt werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht dadurch gefährdet werden. Dennoch sind aktuell wieder LKW und Gespanne unterwegs, bei denen sich Schnee und Eis während der Fahrt großflächig lösen und andere Verkehrsteilnehmer in vermeidbare, mitunter lebensgefährliche Situationen bringen.
Wer trägt die Verantwortung?
Nach § 23 StVO ist der Fahrer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Wenn diese vor Antritt der Fahrt fehlt, hat er einen verkehrssicheren Zustand herzustellen oder dafür so sorgen dass dies geschieht. Wenn Ladung transportiert wird ist diese verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen zu sichern (BayObLG v. 30.07.2002, Az.: ObOWi 15/02). Dies gilt auch für Dachladungen
wie Schnee und Eis. In Ermangelung geeigneter Befestigungselemente (vgl. hierzu OLG Braunschweig v. 05.11.1995, Az.: Ss(BZ) 176/94) grenzt dies aber schon an Unmöglichkeit. Im Winter sind daher vor Fahrtantritt nicht nur die Scheiben sondern auch Dach und Verdeck von Schnee und Eis zu befreien (vgl. OLG Bamberg v. 18.01.2011, Az.: 3 Ss OWi 1696/10).
Die Folgen können gravierend sein
Unterbleibt dies, beeinträchtigt der sich im Fahrtwind lösende Schnee im Regelfall die Sicht des nachfolgenden Verkehrs und es droht ein Bußgeld. Wenn sich das Eis auf den Planen oder auf dem Dach löst kann es sich – je nach Typ des Verdecks – schnell in potentiell tödliche Geschosse aus bis zu mehreren hundert Litern gefrorenen Wassers (1 kg/Liter) verwandeln. Schwere Sach- oder gar Personenschäden sind dann nicht auszuschließen, denn so wie ein Eisberg die Hülle der Titanic aufschlitzte, ist eine entsprechend dimensionierte Eisplatte in der Lage, die Karosserien oder Scheiben nachfolgender oder entgegenkommender Fahrzeuge nicht nur oberflächlich zu beschädigen sondern im Extremfall sogar zu durchschlagen (vgl. AG Bad Oyenhausen v. 14.02.2007, Az.: 20C 285/06). Zudem sorgen herabgefallene Eisstücke nicht nur unmittelbar sondern auch später noch für erhebliche Gefährdungen, wenn sie z.B. von nachfolgenden Fahrzeugen (bis auf die Gegenfahrbahn) aufgewirbelt werden (vgl. OLG Koblenz v. 09.09. 2013, Az.: 12 U 95/12).
Gefahren drohen übrigens nicht nur für den nachfolgenden Verkehr sondern auch für den Fahrer und das Fahrzeug selber. Wenn sich z.B. eine Eisplatte bei einem Bremsvorgang löst und auf dem Fahrerhaus aufschlägt, unterscheidet sich dieser Schaden kaum von anderen, durch verrutschende Ladung verursachte Schäden; und für diese gibt es – wenn nicht gesondert versichert – keinen Ersatz (vgl. OLG München v. 04.12.1998, 10 U 3049/98). Speziell bei Kleintransportern besteht zudem das Risiko des Blindflugs
, wenn Schnee auf die Frontscheibe rutscht.
Je nach Sachverhalt drohen dem Fahrer dann Geldbußen und Punkte in Flensburg sowie unter Umständen auch staatsanwaltliche Ermittlungen und ein Strafverfahren und der Führerschein ist in Gefahr. Gemäß § 31 Abs. 2 StVZO kann übrigens auch der Halter zur Verantwortung gezogen werden, wenn er weiß dass ein Fahrzeug aufgrund der Beladung nicht verkehrssicher ist, er es aber trotzdem vom Hof fahren lässt.
Wie sollten Sie sich verhalten, wenn es zu einem Schaden kommt?
Inzwischen verfügen etliche LKW und Gespanne über Eisverhinderungssysteme und an einigen Raststätten und Parkplätzen stehen Räumstationen zur Verfügung, an denen die LKW-Fahrer ihre Fahrzeuge gefahrlos von Schnee und Eis befreien können. Eine Garantie für eine eisfreie Fahrt
ist dies aber nicht. Achten sie daher auch im Winter auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen. Sollte es dennoch zu einem Schaden durch herabfallendes oder aufgewirbeltes Eis kommen, merken Sie sich nach Möglichkeit das Kennzeichen des Fahrzeugs. Benachrichtigen Sie die Polizei, und machen Sie Fotos vom Schadensort, ohne dabei sich oder andere zu gefährden. Bei Personenschäden sollten Sie sich zunächst um die verletzte Person kümmern! Ideal sind auch Zeugen, die das Geschehen belegen können.
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