Anwaltskosten bei Erbauseinandersetzung
BFH entscheidet zur Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese ist rechtlich aber nur als Übergang gedacht. Am Ende soll der Nachlass verteilt werden. Gerade bei Immobilien gelingt das häufig nicht ohne Streit und Anwaltskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 (II R 10/23) entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein können. Voraussetzung ist, dass die Kosten unmittelbar der Verteilung des Nachlasses dienen.
Nachlasskosten mindern Erbschaftsteuer
Als Nachlassverbindlichkeiten können bei der Erbschaftsteuer bestimmte Kosten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden. Dazu gehören vor allem Schulden des Erblassers, die mit dem Tod auf die Erben übergehen, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen. Außerdem erfasst das Gesetz Kosten, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs zusammenhängen. Typische Beispiele sind Kosten für die Testamentseröffnung, den Erbschein, die Nachlasssicherung, die Ermittlung des Nachlasses oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Nicht abziehbar sind dagegen Kosten, die erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses entstehen, etwa laufende Aufwendungen für die Nutzung oder Bewirtschaftung geerbter Gegenstände, wie z. B. Grundstücke.
BFH stärkt Erben bei der Erbauseinandersetzung
Im entschiedenen Fall hatten zwei Brüder von ihrem Vater unter anderem vermietete Grundstücke geerbt. Die Erbengemeinschaft bestand zunächst fort, die Immobilien wurden weitervermietet. Später kam es zum Streit über die Auflösung der Erbengemeinschaft. Es wurden Teilungsversteigerungsverfahren betrieben. Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem eine gemeinsam geerbte Immobilie versteigert wird, damit aus dem Grundstück ein teilbarer Geldbetrag wird. Für die anwaltliche Beratung und Vertretung entstanden erhebliche Kosten, die als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht wurden.
Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es argumentierte, die Erben hätten den Nachlass bereits in Besitz genommen und verwaltet. Die spätere Entscheidung, die Grundstücke aufzuteilen oder zu verwerten, sei nicht mehr eng genug mit dem Erbfall verbunden. Der BFH sah das anders. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehört zur Verteilung des Nachlasses. Sie kann auch dann noch steuerlich relevant sein, wenn der Nachlass zuvor eine Zeit lang gemeinsam verwaltet wurde. Einen genauen Zeitraum hat der BFH nicht definiert. Es kommt also auf den Einzelfall an.
Warum die Abgrenzung wichtig ist
Nicht jede Ausgabe nach einem Erbfall mindert automatisch die Erbschaftsteuer. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Nachlassverteilung und laufender Nachlassverwaltung. Kosten der Verwaltung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Dazu können zum Beispiel Aufwendungen gehören, die nur dazu dienen, eine geerbte Immobilie zu vermieten, instand zu halten oder laufend zu bewirtschaften.
Anders sieht es aus, wenn die Kosten entstehen, weil der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Dazu können Anwalts- und Gerichtskosten gehören, wenn über die Auseinandersetzung gestritten wird. Der BFH betont, dass eine Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt ist. Jeder Miterbe kann grundsätzlich ihre Auflösung verlangen. Wird dieses Ziel mit anwaltlicher Hilfe oder über ein Teilungsversteigerungsverfahren verfolgt, kann der Zusammenhang mit der Nachlassverteilung bestehen.
Wichtig ist dabei, dass eine Teilungsversteigerung die Erbengemeinschaft nicht vollständig beendet. Sie führt zunächst nur dazu, dass eine Immobilie aus dem Nachlass versteigert und in Geld umgewandelt wird. Über die Verteilung des Erlöses müssen sich die Erben anschließend noch einigen. Kommt auch darüber Streit auf, können weitere rechtliche Schritte nötig werden.
Typische Fälle aus der Praxis
Häufig erben Geschwister gemeinsam ein Elternhaus, ein Mietshaus oder mehrere Grundstücke. Ein Erbe möchte verkaufen, ein anderer behalten. Manchmal ist auch unklar, wer welchen Anteil übernehmen soll oder wie Ausgleichszahlungen berechnet werden. Kommt es dann zur Teilungsversteigerung, entstehen schnell hohe Kosten für anwaltliche Beratung, gerichtliche Vertretung und die Begleitung des Verfahrens.
Auch bei größeren Nachlässen mit mehreren Vermögenswerten kann das aktuelle BFH-Urteil bedeutsam sein.. Das gilt etwa, wenn Immobilien, Konten und Wertpapierdepots verteilt werden müssen und sich die Erben nicht über die Aufteilung einigen. Entscheidend bleibt aber immer der konkrete Zusammenhang. Geht es um die Beendigung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses, ist ein Abzug als Nachlassverbindlichkeiten möglich. Geht es nur um die laufende Nutzung oder Verwaltung des geerbten Vermögens, ist der Abzug grundsätzlich nicht möglich.
Was Erben beachten sollten
Erben sollten Kosten einer Erbauseinandersetzung sorgfältig dokumentieren. Rechnungen, Vergütungsvereinbarungen, gerichtliche Unterlagen und Schriftwechsel sollten erkennen lassen, dass die anwaltliche Tätigkeit auf die Verteilung des Nachlasses gerichtet war. Gerade bei längeren Streitigkeiten ist diese Zuordnung wichtig, weil Verwaltung und Verteilung ineinander übergehen können.