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Umsatzsteuer im Hotel – BFH stärkt Hoteliers bei Parkplätzen
Neue Urteile zu Frühstück, WLAN und Wellness
Umsatzsteuer im Hotel – BFH stärkt Hoteliers bei Parkplätzen
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Umsatzsteuer im Hotel – BFH stärkt Hoteliers bei Parkplätzen

Neue Urteile zu Frühstück, WLAN und Wellness

Ob Frühstück, Parkplatz oder Wellnessbereich – viele Hotels bieten ihren Gästen mehr als nur eine Übernachtung. Oft sind diese Zusatzleistungen bereits im Zimmerpreis enthalten. Umsatzsteuerlich kann das kompliziert werden, denn nicht alle Leistungen unterliegen automatisch dem ermäßigten Steuersatz für kurzfristige Hotelübernachtungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 21. Mai 2026 (V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26) wichtige Fragen geklärt. Besonders bei kostenlosen Parkplätzen ergeben sich neue Möglichkeiten für Hoteliers.

Nur die Übernachtung ist begünstigt

Für kurzfristige Hotelübernachtungen gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Zusatzleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind davon ausgenommen. Sie müssen umsatzsteuerlich getrennt beurteilt werden, selbst wenn das Hotel einen einheitlichen Pauschalpreis verlangt.

Dieses sogenannte Aufteilungsgebot ist auch europarechtskonform. Das hatte der Europäische Gerichtshof bereits mit seinen Urteilen vom 5. März 2026 bestätigt. Der BFH hat nun konkretisiert, wann Zusatzleistungen überhaupt der Umsatzsteuer unterliegen und welche Anforderungen an die Aufteilung gestellt werden.

Frühstück bleibt eine eigenständige Leistung

In zwei Verfahren ging es um Hotels beziehungsweise Pensionen, die ihren Gästen Übernachtungen inklusive Frühstück anboten. Teilweise konnten Gäste auf das Frühstück verzichten und erhielten dafür einen Preisnachlass. In einem anderen Fall war das Frühstück fester Bestandteil des Übernachtungspakets.

Der BFH bestätigte, dass Frühstücksleistungen nicht unter die Steuerermäßigung für Übernachtungen fallen. Das gilt auch dann, wenn Gäste das Frühstück weder abwählen noch gesondert bezahlen können.

Allerdings ist zwischen der steuerlichen Einordnung und dem tatsächlich anzuwendenden Steuersatz zu unterscheiden. Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es um Speisen geht, wieder dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Für Getränke gilt weiterhin regelmäßig der Steuersatz von 19 Prozent.

Bei einer Übernachtung mit Frühstück muss der Gesamtpreis weiterhin sachgerecht aufgeteilt werden. Zwar unterliegen sowohl die Übernachtung als auch der Speisenanteil des  Frühstücks derzeit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Für die zum Frühstück angebotenen Getränke wie Kaffee, Tee, Milch oder Säfte gilt jedoch weiterhin grundsätzlich der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Hoteliers müssen daher die einzelnen Leistungsbestandteile weiterhin zutreffend zuordnen.

Kostenlose Parkplätze können umsatzsteuerfrei bleiben

Eine wichtige Änderung ergibt sich bei der Parkplatzüberlassung. Bisher ging die Finanzverwaltung vielfach davon aus, dass die Bereitstellung von Parkmöglichkeiten für Hotelgäste auch ohne gesonderte Berechnung umsatzsteuerpflichtig ist.

Der BFH differenziert nun. Stehen die Parkplätze nicht nur Übernachtungsgästen, sondern auch Restaurantbesuchern und der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung, liegt keine entgeltliche Leistung an die Hotelgäste vor. Denn diese erhalten durch ihre Übernachtung keinen besonderen Vorteil gegenüber anderen Nutzern. Damit entfällt für solche Parkplätze ein gesondert zu versteuernder Entgeltanteil.

Anders kann es aussehen, wenn Parkplätze ausschließlich Hotelgästen vorbehalten sind oder ihnen ein Nutzungsanspruch eingeräumt wird. Dann ist zu prüfen, ob eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt.

Finanzamt darf Parkplatzerlöse nicht beliebig schätzen

In einem weiteren Verfahren beanstandete der BFH die Schätzung des Finanzamts. Dieses hatte bei der Ermittlung des auf die Parkplatzüberlassung entfallenden Entgelts rechnerisch angenommen, dass durchschnittlich fast 35 Fahrzeuge von Hotelgästen auf dem Parkplatz abgestellt wurden. Tatsächlich standen aber nur 33 Stellplätze zur Verfügung, die zusätzlich von Restaurantgästen genutzt wurden.

Die Schätzung war nicht schlüssig. Eine Parkplatznutzung darf zudem nicht ohne tatsächliche Anhaltspunkte für jedes belegte Zimmer unterstellt werden. Für Hoteliers ist das besonders bei Betriebsprüfungen wichtig. Werden Umsätze aus Parkplatzleistungen geschätzt, müssen die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden.

Auch bei WLAN kommt es auf die Nutzung an

Bei kostenlos bereitgestelltem WLAN ließ der BFH die umsatzsteuerliche Beurteilung noch offen. Ist das WLAN allgemein zugänglich, ist zu prüfen, ob den Hotelgästen überhaupt eine entgeltliche Leistung zugeordnet werden kann. Das Finanzgericht muss diese Frage nun erneut prüfen.

Wellness und Fitness bleiben steuerpflichtig

Weniger Spielraum besteht bei Fitness- und Wellnessangeboten. Der BFH bestätigte, dass die Nutzung solcher Einrichtungen durch Hotelgäste grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

Dass die Nutzung bereits im Zimmerpreis enthalten ist, ändert daran nichts. Allerdings muss der steuerpflichtige Entgeltanteil sachgerecht ermittelt werden. Dabei kann berücksichtigt werden, dass nicht alle Gäste die Einrichtungen tatsächlich nutzen.

Vereinfachungsregeln erleichtern die Abrechnung

Hotels müssen die einzelnen Leistungen nicht immer aufwendig kalkulieren. Für Zusatzleistungen, die zusammen mit der Übernachtung zu einem Pauschalpreis angeboten werden, erlaubt die Finanzverwaltung eine vereinfachte Aufteilung.

Seit 2026 können beispielsweise Getränke beim Frühstück, eine entgeltliche Parkplatzüberlassung sowie WLAN-, Fitness- und Wellnessangebote in einem sogenannten Business-Package zusammengefasst werden. Für diese dem regulären Steuersatz unterliegenden Leistungen dürfen pauschal 15 Prozent des Gesamtpreises angesetzt werden. Die übrigen 85 Prozent werden mit 7 Prozent versteuert. Die Vereinfachungsregel gilt nicht für gesondert vereinbarte Leistungen.

Daneben gibt es eine weitere Vereinfachungsregel für gastronomische Kombiangebote, etwa Buffets oder All-Inclusive-Angebote. Hier darf der Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent des Preises für das Speisen- und Getränkeangebot angesetzt werden. Für den  Getränkeanteil fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an, während die Speisen mit 7 Prozent besteuert werden.

Was Hoteliers jetzt prüfen sollten

Die Entscheidungen zeigen, dass Zusatzleistungen umsatzsteuerlich nicht pauschal gleichbehandelt werden dürfen. Besonders bei Parkplätzen und WLAN lohnt sich eine Überprüfung der bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung.

Hoteliers sollten klären, welche Einrichtungen ausschließlich ihren Gästen vorbehalten sind, ob gesonderte Nutzungsansprüche bestehen und wie Pauschalpreise aufgeteilt werden. Auch bisherige Schätzungen des Finanzamts sollten in noch offenen Steuerfällen überprüft werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollte geprüft werden, ob Einzelaufteilung oder zulässige pauschale Aufteilungen sinnvoll sind.