Schönheitsbehandlungen in Arztpraxen
Wann Umsatzsteuer anfällt
In vielen Arztpraxen gehören ästhetische Leistungen längst zum Alltag. Dermatologen behandeln Falten oder Pigmentstörungen, Zahnärzte bieten Zahnaufhellungen an, plastische Chirurgen korrigieren Narben oder körperliche Veränderungen. Für Patienten steht meist das Ergebnis im Vordergrund. Für Ärzte stellt sich zusätzlich die Frage, wie solche Leistungen steuerlich einzuordnen sind. Ärztliche Leistungen sind nicht schon deshalb umsatzsteuerfrei, weil sie von einem Arzt oder in einer Praxis erbracht werden. Denn bei Schönheitsbehandlungen ist die Umsatzsteuer nur dann vermeidbar, wenn im konkreten Einzelfall eine medizinische Heilbehandlung vorliegt. Geht es dagegen vor allem um eine Verbesserung des äußeren Erscheinungsbilds ohne medizinische Indikation, fällt regelmäßig Umsatzsteuer an.
Der Zweck der Behandlung entscheidet
Bei klassischen Untersuchungen, Operationen oder therapeutischen Maßnahmen ist der Heilbehandlungszweck meist klar. Schwieriger wird es bei Leistungen, die ästhetisch wirken. Dazu zählen etwa Schönheitsoperationen, Faltenbehandlungen, Haartransplantationen, Hautverjüngungen, bestimmte Laserbehandlungen, Bleaching oder medizinisch-kosmetische Zusatzangebote.
Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 21. März 2013 (C-91/12) klargestellt, dass plastische Chirurgie und kosmetische Behandlungen nur dann steuerfrei sein können, wenn sie der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen oder die Gesundheit schützen, erhalten oder wiederherstellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen vom 4. Dezember 2014 (V R 16/12 und V R 33/12) darauf aufbauend geurteilt, dass ästhetische Operationen und Behandlungen nur dann steuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn sie dazu dienen, Personen wegen Krankheit, Verletzung oder angeborenem körperlichem Mangel zu behandeln oder zu heilen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Würdigung mit Schreiben vom 21. Mai 2026 ausdrücklich in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Die Regelungen gelten für alle offenen Fälle.
Wann Schönheitsbehandlungen steuerfrei bleiben können
Eine ästhetische Leistung kann steuerfrei sein, wenn sie medizinisch erforderlich ist. Das kommt zum Beispiel bei Folgen einer Verletzung, bei angeborenen Fehlbildungen, bei krankheitsbedingten Veränderungen oder bei entstellenden Folgen einer Erkrankung in Betracht. Auch psychische Erkrankungen können eine medizinische Indikation begründen. Dafür reicht aber nicht aus, dass ein Patient sein Aussehen als belastend empfindet. Erforderlich ist in jedem Fall eine fachärztliche Feststellung, dass die Behandlung auch notwendig ist.
Eine wichtige Sonderregel betrifft Folgebehandlungen. Der BFH hat hier mit Urteil vom 19. März 2015 (V R 60/14) entschieden, dass Zahnaufhellungen steuerfrei sein können, wenn sie eine behandlungsbedingte Zahnverdunklung nach einer vorherigen medizinisch indizierten Behandlung beseitigen.
Auch die Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung kann ein Hinweis zur Umsatzsteuerfreiheit sein. Sie ersetzt aber nicht die steuerliche Prüfung. Werden Kosten für eine Leistung regelmäßig nicht übernommen, kann dies nach dem BMF-Schreiben ein Indiz gegen eine medizinisch indizierte Heilbehandlung sein. Umgekehrt führt eine Kostenübernahme nicht automatisch zur Steuerfreiheit. Entscheidend bleibt, ob die medizinische Indikation im konkreten Einzelfall nachvollziehbar dokumentiert ist.
Dokumentation bleibt entscheidend
Das BMF-Schreiben vom 21.Mai 2026 verschiebt den Schwerpunkt deutlich auf die Dokumentation. Wer eine ästhetische Leistung als steuerfrei behandelt, trägt die Feststellungslast. Praxisinhaber müssen also im Zweifel belegen können, warum im konkreten Patientenfall eine Heilbehandlung vorlag. Die Patientenakte kann medizinisch vollständig sein und trotzdem steuerlich nicht ausreichen, wenn nicht nachvollziehbar ist, warum die konkrete ästhetische Maßnahme therapeutisch oder prophylaktisch erforderlich war.
Das BMF stützt sich auch hier auf die Rechtsprechung des BFH. Mit Urteil vom 25. September 2024 (XI R 17/21) hat der BFH zur Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie entschieden, dass pauschale Erklärungen nicht genügen. Wenn keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, muss das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten durch medizinisches Fachpersonal festgestellt, dokumentiert und nachgewiesen werden. Wichtig ist auch, dass die Diagnosen durch einen zuständigen Facharzt erstellt werden, So sollte die Feststellung einer psychischen Erkrankung als Nachweis für die Notwendigkeit eines ästhetischen Eingriffs durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgen und nicht durch den Chirurgen.
Eine kurze Aktennotiz wie „medizinisch indiziert“ oder „psychische Belastung“ reicht daher regelmäßig nicht. Auch die Durchführung durch einen Facharzt oder der Einsatz medizinischer Geräte machen aus einer kosmetischen Leistung noch keine steuerfreie Heilbehandlung.
Diese Unterlagen sollten vorliegen
Besonders bei ästhetischen Leistungen sollte vor der steuerfreien Abrechnung geprüft werden, ob die medizinische Indikation belegt werden kann.
Konkret sollten festgehalten werden:
- konkrete Diagnose oder Gesundheitsstörung,
- tatsächliche Grundlage der fachlichen Beurteilung,
- angewandte Untersuchungs- oder Feststellungsmethode,
- therapeutisches oder prophylaktisches Ziel der Behandlung,
- medizinische Erforderlichkeit gerade dieser ästhetischen Maßnahme,
- Schweregrad der Erkrankung oder Beeinträchtigung,
- entstellende, funktionelle oder psychische Folgen,
- zuständiger Facharzt für die maßgebliche Feststellung,
- Zusammenhang mit einer vorherigen medizinisch indizierten Behandlung,
- Umgang mit Kostenübernahme oder Ablehnung durch Krankenversicherung,
- anonymisierte Unterlagen für steuerliche Nachweise.
Typische Risikofälle sind etwa Faltenunterspritzungen ohne Krankheitsbezug, Laserbehandlungen zur allgemeinen Hautbildverbesserung, Haartransplantationen ohne qualifizierte Indikationsbescheinigung oder Bleaching ohne Zusammenhang mit einer vorherigen medizinischen Behandlung.
Das BMF verlangt für die Steuerfreiheit eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Diese soll insbesondere Angaben zur Tatsachengrundlage, zur Methode der Feststellung, zur Diagnose, zum Schweregrad und zu den Folgen der Erkrankung enthalten. Die Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung soll durch den dafür zuständigen Facharzt erfolgen. Die Unterlagen können für steuerliche Zwecke anonymisiert werden. Die ärztliche Schweigepflicht steht der Verwendung entsprechender Nachweise im Besteuerungsverfahren nach dem BMF-Schreiben nicht entgegen.
Fazit
Für Ärzte, Zahnärzte, Dermatologen und plastische Chirurgen kommt es nicht nur auf die medizinische Durchführung, sondern auf die nachweisbare medizinische Zielsetzung an. Steuerfrei bleibt eine ästhetische Leistung nur, wenn sie im Einzelfall der Behandlung oder Heilung wegen Krankheit, Verletzung oder angeborenem Mangel dient.
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