Vorsteuerabzug bei Krankenhäusern bleibt einzelfallabhängig
Der EuGH hat am 19. März 2026 (C-513/24) entschieden, dass Krankenhäuser für angeschaffte Gegenstände und Dienstleistungen nicht allein deshalb anteilig Vorsteuer abziehen dürfen, weil diese zur vorgeschriebenen Mindestausstattung gehören. Im Streitfall erbrachte ein Krankenhaus überwiegend umsatzsteuerfreie Gesundheitsleistungen, daneben aber auch steuerpflichtige Leistungen.
Der EuGH stellte klar, dass der konkrete Zusammenhang der Eingangsleistung mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen entscheidend ist. Eine gesetzliche Pflicht, eine bestimmte Ausstattung vorzuhalten, reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus. Krankenhäuser und andere Leistungserbringer sollten daher dokumentieren, wofür Geräte, Räume, IT oder sonstige Leistungen tatsächlich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang ein Vorsteuerabzug begründet werden kann.