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Gewinnermittlung im Weinbau
Richtwerte erleichtern Weinbaubetrieben die Ermittlung des Gewinns
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Gewinnermittlung im Weinbau

Richtwerte erleichtern Weinbaubetrieben die Ermittlung des Gewinns

Rheinland-Pfalz ist das größte Weinbauland Deutschlands. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Weinbaus veröffentlicht das Landesamt für Steuern regelmäßig eigene Verfügungen zur Besteuerung nicht buchführungspflichtiger Weinbaubetriebe. In einer aktuellen Verfügung vom 8. Juni 2026 legt die Finanzverwaltung fest, welche Richtwerte Weinbaubetriebe in Rheinland-Pfalz, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, für die Gewinnermittlung im Wirtschaftsjahr 2024/2025 sowie im kalendergleichen Wirtschaftsjahr 2025 anwenden können. Bilanzierende Betriebe dürfen die Bebauungs- und Ausbaukostenrichtbeträge dagegen nicht anwenden. Die Richtwerte können auch nicht automatisch auf Weinbaubetriebe in anderen Bundesländern übertragen werden.

Richtwertmethode vereinfacht die Gewinnermittlung

Für viele Weinbaubetriebe bietet die Gewinnermittlung mit Richtwerten eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung. Statt sämtliche Betriebsausgaben einzeln nachzuweisen, können pauschale Beträge angesetzt werden. Alternativ bleibt der Nachweis der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben möglich.

Die Vereinfachungsregelung kann jedoch nur einheitlich genutzt werden. Wer sich für die Richtwerte entscheidet, muss sämtliche vorgesehenen Bebauungs- und Ausbaukostenrichtbeträge anwenden. Eine Kombination aus Pauschalen und tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht zulässig.

Hinweis: Wer bei der Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschussrechnung einmal auf den Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben umsteigt, kann die Vereinfachungsregelung in späteren Wirtschaftsjahren grundsätzlich nicht erneut in Anspruch nehmen. Dies gilt auch bei wesentlichen Veränderungen des Betriebs oder bestimmten Betriebsübertragungen.

Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz legt Richtwerte im Weinbau fest

Der Bebauungskostenrichtbetrag für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 sowie das kalendergleiche Wirtschaftsjahr 2025 wird auf 3.450 Euro je Hektar Ertragsrebfläche festgelegt. Der Richtwert kann allerdings nur für Ertragsanlagen angesetzt werden. Junge Rebanlagen gelten im Pflanzjahr und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren als Junganlagen und sind von der Pauschalierung ausgeschlossen. Die dafür entstehenden Aufwendungen gehören zu den Herstellungskosten der Rebanlage und werden über die Abschreibung berücksichtigt.

Hinweis: Wenn sich die bewirtschaftete Rebfläche während des Jahres wesentlich verändert, zum Beispiel durch Kauf, Verkauf, Pacht oder Verpachtung von Flächen, muss der Richtwert entsprechend angepasst werden.

Für Ausbau und Vermarktung können feste Literpauschalen genutzt werden

Zusätzlich zu den Bewirtschaftungskosten gelten Richtwerte für die Vermarktung und den Ausbau des Weins. Diese orientieren sich an der jeweiligen Vermarktungsform.

Für den Verkauf von Most können 0,03 Euro je Liter berücksichtigt werden. Wird der Wein zu Fasswein ausgebaut, erhöht sich die Pauschale auf 0,10 Euro je Liter. Für abgefüllte und ausgestattete Weine gelten Pauschalen von 1,00 Euro je Liter bei 1-Liter-Flaschen und 1,35 Euro je Liter bei 0,75-Liter-Flaschen. Die letztgenannte Pauschale kann auch für kleinere Flaschen verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Finanzverwaltung zudem regelmäßig die Annahme eines Fassweinverkaufs, wenn Wein des jeweiligen Erntejahres nach dem 11. November veräußert wird.

Die Richtwerte umfassen bereits zahlreiche Vertriebskosten wie Kartonagen, Versand- und Transportkosten oder Beiträge zur Absatzförderung. Viele Einzelbelege müssen deshalb nicht gesondert berücksichtigt werden.

Andere Kosten dürfen zusätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden

Trotz der Pauschalierung erkennt die Finanzverwaltung verschiedene Kostenarten zusätzlich als Betriebsausgaben an. Dazu zählen insbesondere Lohnkosten, Aufwendungen für Traubenvollernter, Hubschrauber-, Raupen- oder Drohneneinsätze zur Schädlingsbekämpfung sowie Pacht- und Schuldzinsen.

Ebenfalls zusätzlich abziehbar sind Beiträge zu Hagel-, Frost-, Sturm-, Starkregen- oder Dürreversicherungen, Kosten für Frostschutz- und Bewässerungsmaßnahmen, Kosten für Flurbereinigung, Wegebau oder Zuckerung, tatsächlich gezahlte Umsatzsteuerbeträge sowie Rechts- und Beratungskosten.

Darüber hinaus können Abschreibungen auf Maschinen, Geräte und Rebanlagen, Sonderabschreibungen, geringwertige Wirtschaftsgüter sowie berücksichtigt werden. Rebanlagen gelten in der Regel im dritten Wirtschaftsjahr nach der Anpflanzung als fertiggestellt. Für diese Anlagen wird üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen.

Die Ausgaben müssen tatsächlich angefallen sein und können nur in der nachgewiesenen Höhe angesetzt werden. Andere, nicht ausdrücklich genannte Kosten sind neben den Richtwerten grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Sorgfältige Dokumentation bleibt Pflicht

Auch bei Nutzung der Richtwertmethode müssen Winzer ihre steuerlichen Unterlagen sorgfältig führen. Fehlen ausreichende Aufzeichnungen oder Nachweise, kann das Finanzamt den Gewinn schätzen. Die veröffentlichten Richtwerte sind dabei zwar ein wichtiger Anhaltspunkt, binden die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn sie im Einzelfall zu einem unzutreffenden Ergebnis führen würden.

Praktische Hilfe für rheinland-pfälzische Winzer

Die für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 und das kalendergleiche Wirtschaftsjahr 2025 geltenden Richtwerte bieten vielen Weinbaubetrieben in Rheinland-Pfalz eine praxisnahe Möglichkeit, ihre steuerliche Gewinnermittlung zu vereinfachen. Der pauschale Ansatz reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich und sorgt für mehr Planungssicherheit. Gleichzeitig sollten Betriebe sorgfältig prüfen, ob die Richtwertmethode langfristig zur eigenen Betriebsstruktur passt. Wer zusätzliche Betriebsausgaben geltend machen möchte, sollte die erforderlichen Nachweise vollständig dokumentieren und dauerhaft aufbewahren. Für Winzer außerhalb von Rheinland-Pfalz empfiehlt sich zudem ein Blick auf die jeweiligen landesspezifischen Verwaltungsvorgaben, da die hier genannten Richtwerte nicht ohne Weiteres bundesweit gelten.

Empfehlungen für Winzer:

  • Prüfen Sie sorgfältig, ob die Richtwertmethode langfristig zur Struktur Ihres Betriebs passt.
  • Erfassen Sie Flächenänderungen, Erträge und Vermarktungswege weiterhin gewissenhaft.
  • Dokumentieren Sie zusätzlich abziehbare Sonderkosten vollständig und nachvollziehbar.
  • Bewahren Sie Belege für Investitionen, Maschinen und Rebanlagen dauerhaft auf.
  • Sorgen Sie für eine ordnungsgemäße Dokumentation, um Schätzungen durch das Finanzamt zu vermeiden.

Wer die geltenden Richtwerte gezielt nutzt und gleichzeitig seine betriebliche Dokumentation im Blick behält, kann die Steuererklärung deutlich vereinfachen und steuerliche Gestaltungsspielräume optimal ausschöpfen.

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