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Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 wieder aufheben
Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 wieder aufheben
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Minijobber können Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Juli 2026 wieder aufheben

Minijobs sind zwar grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Das gilt jedoch nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und nicht für die Rentenversicherung. Hier besteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Viele Minijobber lassen sich davon allerdings befreien, damit kein eigener Beitragsanteil einbehalten und das Minijobentgelt brutto für netto ausgezahlt wird. Bislang war diese Entscheidung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend und ein Widerruf nicht möglich. Ab dem 1. Juli 2026 kann eine bereits bestehende Befreiung einmalig mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Damit wird eine Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht während desselben Minijobs möglich. Für einen Minijobber kann der Widerruf sinnvoll sein, um mit dem Minijob Rentenpunkte zu sammeln und für eine steuerbegünstigte Altersversorgung (Riesterverträge) unmittelbar förderfähig zu werden.

Für Arbeitgeber ist die Neuregelung vor allem deshalb relevant, weil nach einem Aufhebungsantrag die Abrechnung, die Meldung zur Minijob-Zentrale und die Entgeltunterlagen angepasst werden müssen.

Aufhebung nur auf Antrag des Minijobbers

Für die Wiedererlangung der Rentenversicherungspflicht muss der Minijobber beim Arbeitgeber einen Antrag stellen. Dieser Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Für gewerbliche Minijobs stellt die Minijob-Zentrale dafür ein Formular zur Verfügung. Arbeitgeber sollten den Eingang des Antrags eindeutig festhalten und diesen zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Außerdem sollte vermerkt werden, ab welchem Zeitpunkt die Rentenversicherungspflicht wieder gilt. Im gewerblichen Bereich wirkt die Aufhebung ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Geht der Antrag zum Beispiel im Juli 2026 ein, beginnt die Rentenversicherungspflicht grundsätzlich ab August 2026. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen. Für bereits abgerechnete Zeiträume bleibt es bei der bisherigen Befreiung.

Die Aufhebung kann nur einmal erklärt werden und gilt für die weitere Dauer des Minijobs. Ein späterer Widerruf ist nicht vorgesehen. Die Minijob-Zentrale kann nach Eingang der Arbeitgebermeldung innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt.

Bei Minijobs in Privathaushalten läuft die Meldung über den Änderungsscheck an die Minijob-Zentrale. Dort ist anzugeben, dass die Haushaltshilfe künftig selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte. Maßgeblich ist das im Änderungsscheck angegebene Datum.

Welche Beiträge nach der Aufhebung anfallen

Mit der Aufhebung wird der Minijob wieder rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Zusätzlich ist der Eigenanteil des Minijobbers einzubehalten und abzuführen.

Im gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitgeberanteil regelmäßig 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Minijobber trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent ergibt sich damit regelmäßig ein Eigenanteil von 3,6 Prozent.

Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung regelmäßig 5 Prozent. Der Eigenanteil des Minijobbers fällt dort entsprechend höher aus. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent beträgt er regelmäßig 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Bei sehr niedrigen Entgelten ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten. Verdient ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber weniger als 175 Euro monatlich, wird der Rentenversicherungsbeitrag mindestens aus 175 Euro berechnet. Dieser beträgt aktuell 32,55 Euro monatlich. Dadurch kann der Eigenanteil höher ausfallen als die regulären 3,6 Prozent im gewerblichen Minijob beziehungsweise 13,6 Prozent im Privathaushalt.

Beispiel: Ein gewerblicher Minijobber erhält ein monatliches Entgelt von 150 Euro. Aufgrund der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro ist der Mindestbeitrag von 32,55 Euro zu zahlen. Auf den Arbeitgeber entfallen 22,50 Euro (15 Prozent auf 150 Euro), der Minijobber zahlt die Differenz, also 10,05 Euro.

Ausnahmen von der Mindestbemessungsgrundlage können jedoch bestehen, wenn bereits aus anderen Gründen Rentenversicherungspflicht besteht, zum Beispiel wegen einer parallel ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.

Was in der Abrechnung zu ändern ist

Die Meldungen zur Minijob-Zentrale sind umzustellen und es sind zwei zusätzliche Meldungen erforderlich. Bei gewerblichen Minijobs ist eine Abmeldung mit Meldegrund 32 und eine Anmeldung mit Meldegrund 12 vorzunehmen. In der Rentenversicherung ist danach wieder die Beitragsgruppe 1 zu verwenden.

Arbeitgeber sollten deshalb rechtzeitig prüfen, ob die neue Fallgestaltung ab Juli 2026 technisch in den verwendeten Lohnabrechnungsprogrammen abgebildet werden kann.

Mehrere Minijobs müssen gemeinsam betrachtet werden

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein Minijobber mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausübt. Die Aufhebung der Befreiung kann in diesen Fällen nur einheitlich erfolgen. Der Minijobber muss daher auch weitere Arbeitgeber über die geplante Aufhebung der Rentenversicherungsfreiheit informieren. Arbeitgeber sollten sich entsprechende Angaben bestätigen lassen, wenn bekannt ist, dass weitere Minijobs bestehen.

Arbeitgeber sollten Prozesse anpassen

Die Neuregelung wird ab Juli 2026 relevant, sobald ein bereits befreiter Minijobber wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen möchte. Arbeitgeber sollten deshalb ein internes Verfahren für eingehende Aufhebungsanträge festlegen. Dazu gehören die Dokumentation des Antragseingangs, die Ablage in den Entgeltunterlagen, die rechtzeitige Umstellung der Abrechnung und die korrekte Meldung zur Minijob-Zentrale.

Hinweis: Arbeitgeber können auf die neue Möglichkeit hinweisen, sollten aber keine persönliche Bewertung der rentenrechtlichen Vorteile übernehmen. Eine individuelle rentenrechtliche Beratung des Minijobbers wird dadurch nicht ersetzt. Ob die Aufhebung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Rentenzeiten und Vorsorgeentscheidungen des Minijobbers ab. Dafür bleibt die Deutsche Rentenversicherung die richtige Anlaufstelle.