Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026
Steigerung um über 4 Prozent
Senioren dürfen sich auch im Jahr 2026 über gute Nachrichten aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales freuen. Bundeseinheitlich werden die Renten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent steigen. So sieht es der Entwurf der Bundesregierung zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 vor. Diese muss noch durch das parlamentarische Verfahren. Bei einer Monatsrente von 1.000 Euro bedeutet dies eine Erhöhung um rund 42 Euro brutto.
Zum 1. Juli 2025 beträgt der neue Rentenwert, der sich in Euro pro Entgeltpunkt bemisst, dann bundeseinheitlich 42,52 Euro (bislang 40,79 Euro). Der Rentenwert entspricht einer monatlichen Rente, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Dieser Wert wird regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres über die Rentenanpassungsformel angepasst.
Rentenniveau von 48 Prozent bis 2031 gesichert
Nach aktueller Gesetzeslage darf das Rentenniveau bis zum Jahr 2031 nicht unter die Haltelinie von 48 Prozent sinken. Das Rentenniveau stellt dabei das Verhältnis zwischen einer Rente nach 45 Jahren Beitragszahlung auf Basis eines durchschnittlichen Einkommens und dem durchschnittlichen Einkommen eines Arbeitsnehmers dar.
Rentenerhöhung muss grundsätzlich auch versteuert werden
Die erfreulichen Rentenerhöhungen landen allerdings nicht komplett im Portemonnaie der Rentenbezieher, sondern erst nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (bei gesetzlich Versicherten) sowie ggf. von Einkommensteuer (ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Noch ist allerdings nicht die gesamte Rente steuerpflichtig. Ausschlaggebend für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils ist der Beginn der Rente, also das Jahr, in dem erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde. Die volle Versteuerung der Rente wird bis ins Jahr 2058 gestreckt. Allerdings sind bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 bereits 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Die Prozentzahl erhöht sich seit 2023 um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.
Der für das Erstjahr der Rentenzahlung ermittelte steuerfreie Betrag bleibt auch in den Folgejahren gleich. Dadurch schlägt jede Rentenerhöhung – wie die um 4,24 Prozent für 2026 geplante – bei der Steuerpflicht zu 100 Prozent zu Buche. Demzufolge kann es passieren, dass auch Senioren, die schon seit vielen Jahren eine Rente beziehen und bisher keine Steuern zahlen mussten, inzwischen verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und Einkommensteuer zu zahlen.
Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung
Obwohl Rentenerhöhungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind, müssen dennoch nicht unbedingt Steuern gezahlt werden. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag (derzeit 12.348 Euro/Jahr für Alleinstehende bzw. 24.696 Euro/Jahr für Verheiratete) liegt, fällt tatsächlich Steuer an. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens müssen alle Einkünfte in einer Steuererklärung angegeben werden. Eine Ausnahme gilt nur bei Kapitaleinkünften, sofern diese der Abgeltungsteuer unterliegen.
Zu den in der Steuererklärung zu berücksichtigenden Einkünften zählen dabei insbesondere die Regelaltersrente ebenso wie die Witwen-/Witwerrente und die Frührente (nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags in Höhe von 102 Euro), Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge sowie Nebenverdienste oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Dafür dürfen in der Steuererklärung auch Ausgaben angegeben werden, die das Einkommen oder die anfallende Steuer mindern, wie z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Aufwendungen für haushaltnahe Dienstleistungen und Krankheitskosten.
Tipp: Rentner, die noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben, sollten angesichts der Rentenerhöhung auf jeden Fall prüfen lassen, ob sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und ob Steuern zu zahlen sind.