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Steuerliche Abzugsbeträge und Steuerboni in 2025 optimal nutzen
Steuertipps zum Jahreswechsel
Steuerliche Abzugsbeträge und Steuerboni in 2025 optimal nutzen
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Steuerliche Abzugsbeträge und Steuerboni in 2025 optimal nutzen

Steuertipps zum Jahreswechsel

Tipp 1: Spenden noch 2026 leisten und Steuern sparen

Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Entscheidend ist, dass die Spende noch 2026 geleistet wird und eine Spendenbescheinigung vorgelegt werden kann.

Für Spenden bis 300 Euro reicht oftmals ein vereinfachter Nachweis, z. B. der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg, aus. Bei Spenden an steuerbegünstigte Organisationen ist zusätzlich der vom Empfänger bereitgestellte Beleg mit den erforderlichen Angaben aufzubewahren.

Parteispenden werden nach besonderen Regeln zum Teil direkt von der Einkommensteuer und zum Teil als Sonderausgaben berücksichtigt.

Tipp: Prüfen Sie Empfänger, Zahlungsnachweis und Zuwendungsbestätigung. Mitgliedsbeiträge sind nicht bei jeder gemeinnützigen Organisation als Spende abziehbar.

Tipp 2: Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vorziehen

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich, unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen werden. Für einen haushaltsnahen Minijob beträgt die maximale Steuerermäßigung 510 Euro.

Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gelten 2026 noch 20 Prozent der begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten sind nicht begünstigt. Erforderlich sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung.

Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ab 2027 auf 15 Prozent und höchstens 900 Euro sinken.

Tipp: Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Wenn ohnehin Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten geplant sind, kann es sinnvoll sein, Arbeiten noch 2026 ausführen zu lassen und zu bezahlen. Entscheidend ist, dass die unbare Zahlung noch in diesem Jahr erfolgt.

Tipp 3: Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen

Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Privatversicherte sollten prüfen, ob ihre Versicherung Vorauszahlungen für künftige Beitragsjahre ermöglicht. Steuerlich können Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus berücksichtigt werden. Neben den Beiträgen für 2026 könnten so auch die Beiträge für 2027, 2028 und 2029 gezahlt werden.

Die Bündelung kann dazu führen, dass in den Folgejahren der Höchstbetrag (2.800 Euro Unternehmer bzw. 1.900 Euro Nichtunternehmer) für weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen oder zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatz- oder Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung) besser genutzt wird. Ob dies tatsächlich einen Vorteil bringt, hängt von Einkommen, Versicherungsstatus und den übrigen Vorsorgeaufwendungen ab. Natürlich muss auch die entsprechende Liquidität vorhanden sein.

Tipp: Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht. Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2026 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2026 berücksichtigt.

Tipp 4: Rürup- und andere Altersvorsorgebeiträge prüfen

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Basisrentenverträgen können 2026 zu 100 Prozent bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In 2026 beträgt dieser 30.826 Euro bei Einzelveranlagung und 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung.

In die Höchstbetragsberechnung fließen sämtliche begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen ein. Arbeitnehmer müssen dabei auch den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.

Zusätzliche Einzahlungen sollten deshalb erst nach einer individuellen Berechnung erfolgen. Ist der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, lassen sich beispielsweise durch die Zahlung von 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag bei einem Steuersatz von 42 Prozent über 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.

Tipp: Prüfen Sie nicht nur den Steuervorteil, sondern auch Kosten, Bindungsdauer, Rentenbeginn und Auszahlungsbedingungen des Vertrags.

Tipp 5: Freistellungsaufträge und Kapitalverluste abstimmen

Der Sparer-Pauschbetrag kann bereits beim Steuerabzug durch Banken berücksichtigt werden. Er sorgt dafür, dass Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne bis zu 1.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei bleiben. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern beträgt der gemeinsame Pauschbetrag 2.000 Euro. Wer mehrere Konten oder Depots unterhält, sollte die Verteilung seiner Freistellungsaufträge prüfen und ungenutzte Beträge gegebenenfalls neu zuordnen.

Verluste und Gewinne werden innerhalb eines Kreditinstituts grundsätzlich automatisch verrechnet. Bestehen Verlusttöpfe bei einer Bank und Gewinne bei einer anderen, kann eine Verlustbescheinigung erforderlich sein, damit die Verrechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgt.

Tipp: Der Antrag auf Verlustbescheinigung muss der inländischen Bank grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2026 zugehen. Danach wird der Verlusttopf regelmäßig in das Folgejahr übertragen.

Tipp 6: Unterhalt und Krankheitskosten bündeln

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, z. B. unterhaltsberechtigte Kinder, können 2026 bis zu 12.348 Euro zuzüglich übernommener Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person können den Abzug mindern. Geldleistungen müssen grundsätzlich auf ein Konto der unterstützten Person überwiesen werden; Barzahlungen sind regelmäßig nicht begünstigt.

Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt, können Sie steuerlich geltend machen. Die Krankheitskosten wirken sich steuerlich allerdings nur aus, soweit sie zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Wer größere medizinische Aufwendungen erwartet, kann daher prüfen, ob sich Zahlungen rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll in einem Kalenderjahr bündeln lassen.

Tipp: Lassen Sie medizinische Notwendigkeit, Rechnungen und Zahlungsnachweise vollständig dokumentieren. Zahlungen sollten nur für tatsächlich vereinbarte Leistungen und nicht allein aus steuerlichen Gründen vorgezogen werden.