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Wichtige Termine zum Jahresende 2026 nicht versäumen
Steuertipps zum Jahreswechsel
Wichtige Termine zum Jahresende 2026 nicht versäumen
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Wichtige Termine zum Jahresende 2026 nicht versäumen

Steuertipps zum Jahreswechsel

Tipp 1: Jahresabschluss 2025 rechtzeitig offenlegen

Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften müssen ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr endet die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2025 grundsätzlich am 31. Dezember 2026.

Eine Fristverlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit einer erneuten allgemeinen Schonfrist sollte nicht gerechnet werden. Die Offenlegung ist von den steuerlichen Erklärungsfristen zu unterscheiden. Für steuerlich beratene Unternehmen läuft die allgemeine Frist für die Steuererklärungen 2025 grundsätzlich bis zum 1. März 2027 (der 28. Februar ist ein Sonntag), sofern keine Vorabanforderung besteht.

Tipp: Stimmen Sie Feststellung und Übermittlung frühzeitig ab. Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des Handelsgesetzbuchs Erleichterungen nutzen.

Tipp 2: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen

Wer bei einer inländischen Bank Verluste und bei einer anderen Bank Gewinne erzielt hat, benötigt regelmäßig eine Verlustbescheinigung, wenn die Verrechnung über die Einkommensteuererklärung 2026 erfolgen soll. Der Antrag muss der Bank spätestens am 15. Dezember 2026 zugehen.

Ohne Bescheinigung bleibt der Verlust nicht verloren. Die Bank trägt ihn grundsätzlich in das Folgejahr vor. Eine Bescheinigung ist daher vor allem sinnvoll, wenn 2026 bei anderen Instituten verrechenbare Gewinne vorhanden sind.

Tipp: Verschaffen Sie sich frühzeitig einen Überblick über Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken. Beantragen Sie die Verlustbescheinigung rechtzeitig, denn nach dem 15. Dezember 2026 kann der Antrag für 2026 nicht mehr nachgeholt werden.

Tipp 3: Sozialversicherungsbeiträge für Dezember rechtzeitig melden

Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, die Löhne ihrer Mitarbeiter rechtzeitig abzurechnen und auszuzahlen. Sie müssen auch die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und diese rechtzeitig beim Finanzamt bzw. den Einzugsstellen der Sozialversicherung anmelden und abführen. Der Beitragsnachweis für Dezember 2026 muss der Einzugsstelle grundsätzlich am 22. Dezember 2026 zu Beginn des Tages vorliegen.

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden am 28. Dezember 2026 fällig. Die Zahlung muss der Einzugsstelle spätestens an diesem Tag gutgeschrieben sein.

Für freiwillig gesetzlich Versicherte können andere, satzungsabhängige Fälligkeiten gelten. Führt der Arbeitgeber die Beiträge im Rahmen der Entgeltabrechnung ab, ist der konkrete Abrechnungsfall zu prüfen.

Tipp: Übermitteln Sie den Beitragsnachweis spätestens am 21. Dezember 2026, damit er der Einzugsstelle am 22. Dezember vorliegt, und veranlassen Sie die Zahlung mit ausreichendem Bankvorlauf.

Tipp 4: Freiwillige Steuererklärung 2022 noch bis 31. Dezember 2026 einreichen

Wer für 2022 nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, kann grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2026 freiwillig eine Erklärung einreichen. Die Antragsveranlagung kann sich insbesondere bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder haushaltsnahen Leistungen lohnen.

Bestand dagegen eine Abgabepflicht, gelten andere Fristen. Für die Steuererklärung 2025 endete die reguläre Frist ohne steuerliche Beratung am 31. Juli 2026. Bei steuerlicher Beratung endet die allgemeine Frist grundsätzlich am 1. März 2027, sofern das Finanzamt keine frühere Abgabe verlangt.

Tipp: Bei der freiwilligen Erklärung muss der Eingang beim Finanzamt bis zum 31. Dezember 2026 sichergestellt sein. Eine Verlängerung der vierjährigen Frist ist grundsätzlich nicht möglich.

Tipp 5: Forderungen aus 2023 vor Verjährung schützen

Säumige Zahler und daraus resultierend offene Forderungen kennt fast jeder Unternehmer. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Deshalb können viele im Jahr 2023 entstandene und fällige Forderungen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren.

Eine einfache Mahnung oder Zahlungserinnerung hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht. In Betracht kommen insbesondere ein gerichtlicher Mahnbescheid, eine Klage, ernsthafte Verhandlungen oder ein Anerkenntnis des Schuldners. Für einzelne Anspruchsarten gelten jedoch abweichende Fristen.

Tipp: Prüfen Sie offene Posten sofort und holen Sie bei Zweifeln rechtzeitig rechtlichen Rat ein. Ein kurz vor Jahresende gestellter Mahnantrag muss vollständig und ernsthaft weiterverfolgt werden.