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Ab 2026 wieder ermäßigter Steuersatz auf Speisen

Was Gastwirte beachten müssen

Ab 2026 wieder ermäßigter Steuersatz auf Speisen
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28.01.2026 — zuletzt aktualisiert: 10.03.2026 — Lesezeit: 5 Minuten

Ab 2026 wieder ermäßigter Steuersatz auf Speisen

Was Gastwirte beachten müssen

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit dem 1. Januar 2026 erneut der ermäßigte Satz von 7 % Umsatzsteuer und das sogar dauerhaft. Der Bundesrat hat dieser lang ersehnten Entlastung am 19. Dezember 2025 zugestimmt. Getränke bleiben ausgenommen und werden weiterhin mit 19 % besteuert. Damit wird es für viele Betriebe bei unveränderter Speisekarte steuerlich wieder etwas günstiger. Gleichzeitig kehren typische Fehlerquellen zurück, vor allem bei Paketpreisen, Kombiangeboten und beim Catering. 

Das zählt zu Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sind die Abgabe von Speisen oder Getränken (oder beidem) zusammen mit ausreichenden Unterstützungsleistungen, die den sofortigen Verzehr ermöglichen. Der Dienstleistungsanteil muss dabei überwiegen. Der reine Verkauf „to go” ohne nennenswerten Service ist eher eine Warenlieferung, für die schon bisher grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war.

Der Kern der Abgrenzung 

Die steuerliche Begünstigung gilt nur für Speisen im Rahmen der Bewirtungsleistung. Getränke bleiben ausdrücklich außen vor. Praktische Faustregel ab 2026:  Speisen in der Bewirtung: 7 %, Getränke (auch Kaffeegetränke, Bier, Wein, Softdrinks, Wasser): 19 %. Serviceanteile sind aufzuteilen, wenn Speisen und Getränke in einem Gesamtpreis verkauft werden.

Achtung: Ein Milchkaffee bleibt auch bei einem Kuhmilchanteil von mindestens 75 % ein Getränk und wird nicht automatisch zur Speise. Somit gilt beim Verzehr vor Ort der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer. Nur bei der Außer-Haus-Lieferung kann der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % greifen. Dies gilt aber nur für Kuhmilch, nicht jedoch für pflanzliche Alternativen (Hafer, Soja, Mandel, etc.).

Spar-Menüs vor Ort müssen nach Speise und Getränk aufgeteilt werden

Ab 2026 müssen Spar-Menüs auch beim Vor-Ort-Verzehr wieder in einen Preisbestandteil zu 7 % Umsatzsteuer und einen Teil zu 19 % Umsatzsteuer aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung hatte in der Systemgastronomie lange die sogenannte “Food-and-Paper”-Methode – Aufteilung nach dem Wareneinsatz akzeptiert. Der Bundesfinanzhof hat hier allerdings klare Grenzen gesetzt: Eine Methode ist nicht sachgerecht, wenn ein Ab 2026 wieder ermäßigter Steuersatz auf Speisen 

Was Gastwirte beachten müssen

Menübestandteil rechnerisch teurer wird als sein Einzelverkaufspreis. Somit brauchen Unternehmen eine belastbare Absicherung, damit keine „Überpreise” entstehen und insbesondere kein Anteilspreis den jeweiligen Einzelverkaufspreis übersteigt. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die kalkulierten Wareneinsätze tatsächlich realistisch sind. Wird die neue Ware erst in der nächsten Woche verarbeitet, wäre es nicht sachgerecht, diese heute bereits in die Aufteilung einzubeziehen.

Tipp: Wer Diskussionen bei einer Betriebsprüfung vermeiden will, sollte eine Aufteilung nach den Brutto-Einzelverkaufspreisen vornehmen. 

Vereinfachungsregel für Buffet und All-inclusive

Für die Aufteilung von Pauschalpreisen bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, Allinclusive- Angeboten) wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Das ist in der Praxis vor allem dort hilfreich, wo eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen schwierig  ist. Im Einzelfall kann die Aufteilung nach Brutto-Einzelverkaufspreisen dennoch der „sicherste“ Weg bleiben. Es wird auch nicht beanstandet, wenn bei Kombiangeboten (Business-Packages in Hotels etc.) der Entgeltanteil, der auf regelbesteuerte Leistungen wie Getränke, Mini-Bar, Pay-TV entfällt, pauschal mit 15 % des Entgeltes angesetzt wird. Für Anbieter pauschaler Leistungsbündel, wie Hotels, Event- oder Cateringunternehmen kann das die Kalkulation und Kassenführung deutlich vereinfachen.

Abgrenzungsprobleme in der Eventgastronomie

Caterer haben das Aufteilungsproblem besonders häufig, weil Paketpreise üblich sind. Sobald Speisen und Getränke in “pro Person”-Preisen stecken, muss aufgeteilt werden, wie beim Spar-Menü. Das gilt auch dann, wenn der Caterer Serviceanteile wie Personal, Ausgabe, Geschirr und Aufbau übernimmt. Zusätzlich entstehen Abgrenzungsfragen, wenn Eventkomponenten dazukommen, zum Beispiel bei Kochshows, Sterneküche als Erlebnisformat, Entertainment oder Eventmanagement. Je stärker das Erlebnis wirtschaftlich im Vordergrund steht, desto eher droht eine Aufspaltung in mehrere Leistungen. Dann braucht es eine passende Vertrags-, Preis- und Rechnungslogik, damit die Aufteilung auch im Prüfungsfall trägt.

Luxusfälle bleiben spannend

Für viele “normale” Speisen wird der Unterschied zwischen Vor-Ort-Verzehr und “to go” kleiner, weil beides in der Regel mit 7 % besteuert wird. Ausnahmen gibt es dort, wo die Speise als Ware nicht dem ermäßigten Satz unterliegt (z. B. Langusten, Hummer, Austern und Schnecken). Dann kann es ab 2026 zu einem Paradoxon kommen, weil der Verkauf als Ware mit 19 % Umsatzsteuer über die Theke geht, während bei einer Restaurantleistung vor Ort für dieselbe Speise lediglich 7 % Umsatzsteuer entsteht.

Einzweckgutscheine: Steuersatz wird bei Ausgabe “fixiert”

Bei Gutscheinen muss man unterscheiden. Mehrzweckgutscheine sind relativ unproblematisch, weil die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung entsteht. Dabei gilt: Je offener der Gutschein (Speisen, Getränke, verschiedene Orte), desto eher ist er ein Mehrzweckgutschein. Ein Mehrzweckgutschein liegt also vor, wenn der Steuersatz der späteren Lieferung nicht eindeutig bestimmt werden kann. Bei Einzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer jedoch bereits mit der Ausgabe des Gutscheins. Sie wird bei der späteren Einlösung auch nicht mehr geändert. Einzweckgutscheine für Restaurantdienstleistungen, die vor 2026 ausgegeben wurden, mussten also mit 19 % versteuert werden, auch wenn die Leistungserbringung nach 2025 dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Um diesen Nachteil auszugleichen, ist allenfalls eine Rückabwicklung des Gutscheins denkbar. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll und realisierbar ist, bleibt offen.

Silvesternacht 2025

Auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt wurden, kann zur Vereinfachung komplett der Regelsteuersatz von 19 % angewandt werden. Damit wurde insbesondere die praktische Umstellung in Kassensystemen zum Jahreswechsel erleichtert. Eine Abrechnung nach den neuen Grundsätzen ist jedoch ebenfalls möglich und bei Silvesterveranstaltungen mit einem Pauschalpreis regelmäßig auch vorteilhaft. Denn der Steuersatz richtet sich danach, wann die Veranstaltung endet. 

Speisekarte anpassen oder unverändert lassen?

7 % Umsatzsteuer auf Speisen klingt simpel. Komplex wird es überall dort, wo Speisen und Getränke in einem Preis stecken oder wo Catering zum Event wird. Wer die Aufteilungslogik und -prozesse adäquat aufsetzt, reduziert
seine Risiken und die Nacharbeiten beim Übergang auf den ermäßigten Steuersatz.

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