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Reiserückkehrer: Was muss der Arbeitgeber beachten? ETL-Rechtsanwälte geben Orientierung und Tipps.
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04.10.2020 — zuletzt aktualisiert: 08.02.2021

Achtung Risikogebiet!

Reiserückkehrer: Was muss der Arbeitgeber beachten? ETL-Rechtsanwälte geben Orientierung und Tipps.

Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Reiserückkehrer. Die Antworten entsprechen bestem Wissen und Gewissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit können wir nicht übernehmen.

Sollten Sie durch das Coronavirus (COVID-19) betroffener Arbeitgeber sein, können Sie sich an einen Autor dieses Beitrags wenden. Wir klären Sie gerne zu Beginn des Telefonats über die für unsere Dienstleistung anfallenden Kosten auf. Die erste Kontaktaufnahme ist stets kostenlos und völlig unverbindlich.

Inhabern unserer Beratungspolice (= Beratungsvertrag, gekoppelt mit einer Flatrate) beantworten wir Fragen im Rahmen der Bedingungen der Beratungspolice ohne Zusatzkosten.

Bei vielen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus betreten wir juristisches Neuland. Daher: Unsere Ausführungen entsprechen unserer derzeitigen Einschätzung. Ob wir an allen Stellen richtig liegen bzw. lagen, wird sich leider erst in der Zukunft zeigen. Noch warten wir auf eine Rechtsprechung, die die wesentlichen Fragen klärt.

Siehe auch unseren Beitrag Coronavirus – arbeitsrechtliche Fragen und Antworten sowie unseren Beitrag Fragen und Antworten zum IfSG.

 

Letzte Aktualisierung: 4. Oktober 2020

 

Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, wo er seinen Urlaub verbringen möchte?

Nein, ein solcher Anspruch auf Information besteht grundsätzlich nicht.

Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer danach fragen, wo dieser seinen Urlaub verbracht hat?

Diese Frage ist eine andere als die Frage zuvor. Sollte der Arbeitnehmer in einem sog. Risikogebiet Urlaub gemacht haben, besteht ein gesteigertes Infektionsrisiko. Beantwortet der Arbeitnehmer die Frage des Arbeitgebers nach dem Urlaubsort nach Reiserückkehr nicht, besteht aus diesem Grund nach Einschätzung der ETL-Rechtsanwälte das Recht des Arbeitgebers, die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu verweigern. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich erklärt, nicht in einem Risikogebiet Urlaub gemacht zu haben. Das immer ungeachtet der eventuell bestehenden Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz im Homeoffice anzubieten. Keine Beschäftigung des Arbeitnehmers bedeutet zugleich, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung besitzt. Zur Frage der Beschäftigungspflicht siehe aber auch nachfolgende Frage.

Muss man als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der aus dem Urlaub zurückkehrt, wieder an den Arbeitsplatz lassen?

Diese Frage kann man nicht pauschal mit ja oder nein beantworten. Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurück und hat er den Urlaub dort verbracht, wo kein gesteigertes Infektionsrisiko zu verzeichnen ist, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung. Weigert sich der Arbeitgeber in einem solchen Fall, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, muss er ihn dennoch vertragsgemäß vergüten. Kehrt der Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, wird der Fall anders liegen.

Achtung: Für die Frage, ob ein Urlaubort ein Risikogebiet darstellt, ist die Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG (= Bundesgesundheitsministerium) und BMI (= Bundesministerium des Innern) maßgeblich. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hält hierfür unter dem Link

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

jeweils aktuelle Informationen bereit. Da sich die Regeln für Rückkehrer aus einem sog. Risikogebiet laufend ändern können, sollte immer auf die maßgeblichen Verlautbarungen der Bundesministerien, insbesondere die Informationen des BMG geachtet werden

(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html).  

Der Arbeitnehmer verweigert sich einem Test, ab wann kann er wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren?

Das ist eher eine medizinische, denn eine juristische Frage. Generell gilt: Solange die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer eine Infektion mit dem Coronavirus aufweist, darf der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigern. Das wird aktuell in der Regel ein Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nach Urlaubsrückkehr sein. Zeigt der Arbeitnehmer bis dahin keine Symptome, kann er an den Arbeitsplatz zurückkehren bzw. kann der Arbeitnehmer eine Fortbeschäftigung verlangen. Verweigert sich der Arbeitgeber, besteht dennoch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung. Gegebenenfalls verkürzt sich die genannte 14-Tage-Frist, wenn eine ausreichende Zahl Coronatests mit negativem Ergebnis vorliegt. Auch hier ist auf die aktuellen Verlautbarungen der zuständigen Ministerien zu achten.

Besteht eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich testen zu lassen?

Hierzu gibt es jeweils aktuelle Informationen der zuständigen staatlichen Stellen, unter anderem des Bundesgesundheitsministeriums.

Muss der Rückkehrer, der in Deutschland unter Quarantäne gestellt wird, für die Zeit der Quarantäne Urlaub nehmen?

Nein, das muss er nicht.

Hat der Arbeitnehmer ohne Anordnung einer Quarantäne einen Anspruch auf Vergütung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Nein, ohne eine durch die Behörden angeordnete Quarantäne besteht ein solcher Anspruch im Regelfall nicht (siehe dazu im Einzelnen § 56 IfSG).

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