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Zahlung an Anwohner von Windkraftanlagen

Finanzgericht entscheidet auf nicht abzugsfähige Geschenke

Zahlung an Anwohner von Windkraftanlagen
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30.01.2026 — Lesezeit: 4 Minuten

Zahlung an Anwohner von Windkraftanlagen

Finanzgericht entscheidet auf nicht abzugsfähige Geschenke

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist politisch gewollt und wirtschaftlich notwendig. Doch dafür werden zusätzliche Flächen benötigt und so entstehen Windparks zunehmend auch dort, wo Menschen wohnen oder arbeiten. Was gesamtgesellschaftlich sinnvoll ist, stößt jedoch im direkten Umfeld nicht immer auf Wohlwollen. Die Sichtbarkeit der Anlagen, Geräusch- und Schattenbelastungen können die Akzeptanz spürbar senken. Viele Betreiber reagieren darauf mit sogenannten Akzeptanz- oder Nachbarschaftsmodellen. Anwohner im Umfeld erhalten Zahlungen, damit Konflikte entschärft und Projekte planbarer werden.

Genau mit diesen freiwilligen „Anwohnerzahlungen“ rund um einen Windpark befasst sich ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2025 (1 K 1502/25 F). Steuerlich ist dabei die Frage, ob freiwillige Zahlungen des Betreibers eines Windparks an Anwohner nicht abziehbare Betriebsausgaben in Form von Geschenken darstellen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.

Der Fall vor dem Finanzgericht Münster

Im Rahmen der Planungsphase der Windkraftanlage schloss die Betreibergesellschaft mit bestimmten Grundstückseigentümern Verträge, einmal bezüglich des Nutzungsentgelts für die Flächen und zum anderen, damit diese im Gegenzug auf baurechtliche Einsprüche gegen die Anlagen verzichten. Die Behandlung dieser Zahlungen ist nicht strittig.

Zusätzlich setzte die Betreibergesellschaft der Windparks jedoch ein Anwohnermodell auf, das freiwillige Zuwendungen für die Anwohner regelte, welche in unmittelbarer Nähe der Windräder leben, jedoch keine Eigentumsflächen dort besitzen. Die Leistungen für diese Anwohner erfolgten nach ausdrücklicher Regelung freiwillig, da auf sie weder ein Rechtsanspruch besteht noch Gewohnheitsrecht Anwendung findet. Die Betreibergesellschaft behandelte die freiwilligen Zahlungen als Betriebsausgaben.

Finanzgericht entscheidet auf Geschenke

Das Finanzamt war der Ansicht, dass alle freiwilligen Zahlungen an Personen, mit denen keine gesonderten Verträge geschlossen wurden, mangels Gegenleistung als Geschenke und damit als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln seien. Die Betreibergesellschaft argumentierte, die Zahlungsempfänger hätten die strittigen Zahlungen als Kompensation, zum Beispiel für den Verlust an Lebensqualität und die Wertminderung des Grundbesitzes, angesehen. Somit läge eine Gegenleistung vor und der Abzug als Betriebsausgaben sei gerechtfertigt.

Doch das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Ein Geschenk liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und wenn beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Geschenke dürfen den Gewinn jedoch grundsätzlich nicht mindern. Die Ausnahme im Einkommensteuergesetz, dass Sachzuwendungen bis 50 Euro (im Streitjahr noch 35 Euro) abzugsfähig sind, war hier bereits nicht einschlägig, da es sich um Geldleistungen handelte. Des Weiteren waren die 35 bzw. 50 Euro in jedem Fall überschritten.

Die Unentgeltlichkeit eines Geschenks ist auch nicht gegeben, wenn die Zahlung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist (siehe BFH 12.10.2010 – I R 99/09). Das allgemeine Verbessern der Geschäftsbeziehungen reicht für die Annahme einer Gegenleistung aber nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehören zu den Geschenken auch sog. Zweckgeschenke, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Beschenkten erringen möchte (siehe BFH 22.09.2015 – I B 1/15).

Im Streitfall haben die Anwohner gegenüber der Betreibergesellschaft objektiv keine Gegenleistungen für die Zahlungen erbracht. Sie waren durch die Zahlungen nicht gehindert, Ansprüche gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Hinzu kommt, dass gar keine Ansprüche ersichtlich sind, auf die die betroffenen Anwohner hätten verzichten können. Der Umstand, dass die Gesellschaft durch diese freiwilligen Zahlungen eine größere Akzeptanz für ihre Windkraftanlage im Bereich der Anwohner erreichen wollte und nach eigenen Angaben auch erreicht hat, steht der Beurteilung als Geschenk ebenfalls nicht entgegen.

Kriterien einer Gegenleistung

Im Urteilsfall hat das Finanzgericht eine Gegenleistung verneint und ein Geschenk angenommen. Für die Annahme einer Gegenleistung – und damit abzugsfähige Betriebsausgaben – sind folgende Kriterien hilfreich:

  1. Konkrete, bestimmbare Leistung des Empfängers
  2. Verknüpfung mit dem Leistungsaustausch
  3. Außenwirksame Gegenleistung bei Image-/Werbefällen (Sponsoring): öffentlich sichtbarer Hinweis, Logo, Link, kommunizierbare Werbeleistung
  4. Dokumentation: Leistungsbeschreibung, Laufzeit, Fälligkeit, Nachweise, Rückforderungsmöglichkeiten

Liegen diese nicht vor, ist von einer allgemeinen Verbesserung der Geschäftsbeziehungen ohne konkrete Gegenleistung auszugehen.

Urteil auch wichtig für andere Branchen

Das Urteil des Finanzgerichts betrifft nicht nur Betreiber von Windkraftanlagen. Überall, wo Anwohner Einschnitte in der Lebensqualität hinnehmen müssen, beispielsweise bei Solar- und Biogasanlagen, Stromtrassen, Funkmasten, Großbaustellen, Logistikzentren oder Industrieanlagen, kommen die Grundsätze des Urteils zum Tragen.

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