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Apothekenreform auf den Weg gebracht

Apothekenreform auf den Weg gebracht
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02.03.2026 — zuletzt aktualisiert: 11.03.2026 — Lesezeit: 3 Minuten

Apothekenreform auf den Weg gebracht

Das Gesetz für eine Apothekenhonorar- und strukturreform von Karl Lauterbach aus dem Jahr 2024 hatte es bekanntlich nicht über einen Referentenentwurf hinausgeschafft. Deshalb hat die Gesundheitsministerin Nina Warken Ende 2025 einen neuen Versuch unternommen, die Apotheken zu unterstützen. Mit dem beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) sollen verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken geschaffen werden. Ziel ist der Erhalt eines flächendeckenden Apothekennetzes für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Honorarerhöhung wird allerdings wie erwartet verschoben.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs

Die Versorgung soll im Alltag einfacher und verlässlicher werden, vor allem dann, wenn Lieferengpässe auftreten. Apotheken sollen Arzneimittel häufiger austauschen dürfen, wenn rabattierte Präparate nicht verfügbar sind. Gleichzeitig soll es bei reinen Formfehlern keine vollständige Rückforderung der Vergütung (Nullretaxation) mehr geben, wenn ein in Wirkstärke und Packungsgröße identisches Arzneimittel abgegeben wurde, das für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform hat. Die Leitung von Filial- und Zweigapotheken soll flexibler gestaltet werden, sodass diese künftig durch zwei Personen (geteilte Filialleitung) wahrgenommen werden kann. Für die Versorgung in Heimen ist vorgesehen, dass Verschreibungen direkt aus der Arztpraxis an die heimversorgende Apotheke übermittelt werden können.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Stabilisierung der Versorgung in ländlichen Regionen. Teilnotdienste in den Abendstunden sollen über den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst werden. Die Gründung von  Zweigapotheken soll leichter werden, wenn in abgelegenen Orten oder Ortsteilen eine deutlich eingeschränkte Arzneimittelversorgung besteht. Ergänzend soll die Apothekengründung für  Apotheker erleichtert werden, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben. Außerdem ist eine befristete Erprobung geplant, nach der PTA in ländlichen Regionen die Apothekenleitung für maximal 20 Tage im Jahr vertreten dürfen. Dabei bleiben allerdings bestimmte Aufgaben, wie Impfungen oder Abgaben ohne Verschreibung ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch das Leistungsspektrum der Apotheken soll spürbar erweitert werden. Geplant ist, Präventionsaufgaben und Leistungen der Früherkennung stärker in öffentlichen Apotheken zu verankern. Darüber hinaus sollen Apotheken mehr Impfungen anbieten dürfen (mit allen Impfstoffen, die Apothekenreform auf den Weg gebracht keine Lebendimpfstoffe sind). Zudem sollen Apotheken in klar begrenzten Fällen bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne aktuelles ärztliches Rezept abgegeben können, beispielsweise für die Anschlussversorgung bei chronischen Erkrankungen oder bei akuten, unkomplizierten Formen bestimmter Erkrankungen.

Preisgestaltung und Betriebsordnung weiter offen

Noch offen ist, wie es mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung (ApBetrO und AMPreisV) weitergeht. Diese wurden in der Kabinettssitzung Ende Dezember 2025 nicht beschlossen. Das parlamentarische Verfahren bleibt abzuwarten. In diesen Entwürfen sollten unter anderem Regelungen zur Flexibilisierung von Öffnungszeiten, räumliche Ausstattung von Zweigapotheken und die Inanspruchnahme von Zweigapotheken bei Notdiensten geregelt werden. Des Weiteren sollen Fachkräfte aus dem Ausland bereits während des Anerkennungsverfahrens wie Auszubildende pharmazeutische Tätigkeiten durchführen können.

Bezüglich der Apothekenvergütung war geplant, handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zu ermöglichen. Zusätzlich sollte es gesonderte Zuschläge für Landapotheken geben. Der bisherige Zuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen in Höhe von 20 Cent pro Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel sollte dazu auf die Nacht- und Notdienstvergütung umgewidmet werden.

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