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Baumängelstreitigkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung

Finanzamt beteiligt sich nicht an Prozesskosten
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04.08.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Baumängelstreitigkeiten sind keine außergewöhnliche Belastung

Finanzamt beteiligt sich nicht an Prozesskosten

Wer vor Gericht zieht, sollte die damit verbundenen Kosten nicht aus dem Auge verlieren. Auch wenn diese Kosten den Einzelnen stark belasten, gehören sie nicht automatisch zu den außergewöhnlichen Belastungen, die steuerlich abziehbar sind. Bereits seit 2013 sind Prozesskosten in der privaten Steuererklärung nur noch dann als außergewöhnliche Belastung ansetzbar, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das gilt für jede Art von Prozesskosten.

Nun gehört das Recht auf Wohnraum unstreitig zu den lebensnotwendigen Bedürfnissen und ohne Dach über dem Kopf kann die Existenzgrundlage schon gefährdet sein. Dies gilt jedoch nicht für die Kosten aus einem Rechtsstreit, der wegen Baumängeln gegen eine Baufirma geführt wird. So entschieden die Finanzrichter von Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil. Im konkreten Fall ging ein Ehepaar wegen erheblicher Planungs- und Ausführungsfehler bei der Errichtung ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses gegen das bauausführende Unternehmen vor. Allein im Jahr 2017 fielen für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten Aufwendungen in Höhe von ca. 13.700 Euro an. Auch unter Anrechnung eines sogenannten Eigenanteils verblieb ein nicht unwesentlicher Betrag, der sich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirken sollte.

Doch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht sahen in den Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung des Einzelnen. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass das Baugrundstück nicht lebensnotwendig war. Immerhin hatten die Eheleute eine ihren Wohnbedürfnissen entsprechende Mietwohnung. Die Prozesskosten konnten auch aus einem anderen Grund nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ohne finanzielle Mittel ist ein Hausbau nicht denkbar. Für die Beschaffung dieser Mittel sind Einkommen oberhalb der Grenze des Existenzminimums notwendig. Damit gehört ein Hausbau mit seinen Folgen nur zur normalen Lebensführung und berührt nicht das Existenzminimum, welches eines besonderen Schutzes bedarf. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass Mängel am Bau und daraus folgende Streitigkeiten nicht unüblich sind.

Mit dem Urteil befinden sich die Finanzrichter in einer Linie mit dem Bundesfinanzhof, der ebenfalls in Prozesskosten wegen Baumängeln keine außergewöhnlichen Aufwendungen sieht.

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