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Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungswidrig?

Früherer Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit
Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungswidrig?
Aktuelles
27.11.2023

Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungswidrig?

Früherer Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof äußert Zweifel an Rechtmäßigkeit

Die gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 trafen die Menschen hart und die Bundesregierung wollte mit der Energiepreispauschale (EPP) unterstützend eingreifen. 300 Euro sollte jeder Erwerbstätige in Deutschland einmalig als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten erhalten. Anspruch hatte, wer im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte erzielte, also beispielsweise Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Gewerbetreibende, Freiberufler und Land- und Forstwirte. Doch nachdem zunächst bestimmte Personengruppen wie Rentner und Studenten ausgeschlossen waren, konnten auch sie die Pauschale beantragen bzw. diese wurde ihnen ausgezahlt.

Doch damit nicht genug des Chaos. Die EPP sollte nicht einfach brutto für netto zufließen, sondern auch steuerlich berücksichtigt werden. Bezüglich der Besteuerung hatte sich der Gesetzgeber dabei auch noch für jede Personengruppe etwas anderes ausgedacht. Von gar nicht steuerpflichtig, wie bei Studenten, bis steuerpflichtig als Arbeitslohn bei Arbeitnehmern und Unternehmern. Dies erzeugte nicht nur bei den Steuerpflichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit heißer Nadel gestrickten Regelungen, auch wenn für diese eine Vielzahl von Paragraphen ins Einkommensteuergesetz eingefügt wurde. Jetzt kommt Kritik von höchster Stelle und das erste diesbezügliche Verfahren ist bei einem Finanzgericht anhängig (FG Münster, 14 K 1425/23 E).

Da der Staat momentan noch nicht über eine Möglichkeit verfügt, direkt Zahlungen an alle Bürger zu leisten, musste sich mit vorhandenen Auszahlungswegen beholfen werden. Und um die Zahlung der EPP sozial gerecht auszugestalten, wurde diese der individuellen Steuerpflicht unterworfen. Die meisten Arbeitnehmer haben die EPP über die Gehaltsabrechnung von ihrem Arbeitgeber erhalten und bereits lohnversteuert. Sofern die EPP durch den Arbeitgeber nicht ausgezahlt wurde, wurde dies vom Finanzamt daran erkannt, dass auf der Lohnsteuerbescheinigung kein Buchstabe (E) vermerkt wurde. In diesem Fall wird die EPP in der Einkommensteuererklärung 2022 als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert. Der Differenzbetrag wird mit der Steuerschuld verrechnet oder an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

Bei Selbständigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielen, berücksichtigt das Finanzamt die EPP bei der Veranlagung als sonstige Einkünfte. Sofern die EPP nicht bereits in voller Höhe als geminderte Vorauszahlung beim Selbständigen angekommen ist (bspw., weil keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden oder weil diese zu gering waren), ist dies dem Finanzamt bekannt. In diesem Fall kommt es aufgrund der Systematik der EPP dann zu einem Differenzbetrag der mit der Steuerschuld verrechnet oder an den Selbständigen ausgezahlt wird.

Bei Rentnern berücksichtigt das Finanzamt die EPP bei der Veranlagung als sonstige Einkünfte. Hierzu hat das Finanzamt bereits am 28. Februar 2023 eine Rentenbezugsmitteilung von den Trägern der Rentenversicherung bzw. der landwirtschaftlichen Alterskassen erhalten.

Bei Studierenden ist die EPP nicht einkommensteuerpflichtig, sodass das Finanzamt hier keine Einkünfte bei der Veranlagung ansetzt. Die EPP muss zwingend über die hierfür geschaffene Onlineplattform beantragt werden. Das Finanzamt zahlt diese EPP nicht aus.

Staatliche Subvention oder Einkommen?

Hans-Joachim Kanzler, früherer Vorsitzender Richter am BFH, hält nun genau diese uneinheitliche Vorgehensweise für nicht zulässig. Nach seiner Auffassung ist die EPP eine Subvention des Staates und damit keine Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuergesetzes und wäre somit auch nicht steuerpflichtig. Er illustriert am Beispiel der Arbeitnehmer, dass diese ja keine Gegenleistung erbracht hätten und die EPP somit auch kein Entgelt für eine erbrachte Leistung sein kann. Demzufolge dürfe keine Steuerpflicht vorliegen. Auch sonstige Einkünfte kämen aus seiner Sicht nicht in Betracht, da der Empfänger der EPP diese ohne jedes Tun oder Unterlassen erhalten habe.

Empfehlung:
Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das laufende Finanzgerichtsverfahren betroffene Steuerbescheide nach Möglichkeit offenhalten. Zwar gibt es noch kein Verfahren beim höchsten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof. Doch dies ist vermutlich nur eine Frage der Zeit, sodass zu erwarten ist, dass die Finanzämter hier kulant reagieren. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und dies bisher auch nicht freiwillig getan haben, können sich damit auch noch etwas Zeit lassen. Eine Antragsveranlagung für das Jahr 2022 ist noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Auch wenn der Weg durch die Instanzen eine Weile dauern wird, könnte bis dahin klar sein, ob die Besteuerung der EPP rechtmäßig war oder ob noch eine Einkommensteuererklärung für 2022 eingereicht werden sollte.

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