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BFH klärt Gewinngrenze für IAB
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BFH klärt Gewinngrenze für IAB

Mit einem Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, können kleine und mittlere Unternehmen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Abschreibungen werden damit vorverlagert. IAB können aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Gleichzeitig darf der Gewinn (ohne Berücksichtigung der IAB) im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, nicht mehr als 200.000 Euro betragen.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für diese Gewinngrenze der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn maßgebend ist. Der Bilanzgewinn ist das Ergebnis, das sich zunächst aus Buchführung und Jahresabschluss ergibt. Der steuerliche Gewinn kann abweichen, weil das Steuerrecht eigene Korrekturen verlangt, wie z. B. die Hinzurechnung einer nicht abzugsfähigen Gewerbesteuer oder nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.