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Bleiben Sie noch Kleinunternehmer?

25.000 Euro / 100.000 Euro-Grenze beachten

Bleiben Sie noch Kleinunternehmer?
Steuertipps
12.12.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Bleiben Sie noch Kleinunternehmer?

25.000 Euro / 100.000 Euro-Grenze beachten

Während draußen die Weihnachtsmärkte glitzern und der Glühwein fließt, sollten Kleinunternehmer bedenken, dass die Grenzen der Kleinunternehmerregelung eben nicht fließend sind, sondern feste Beträge vorgeben. Wer sie überschreitet, wird schnell zum „richtigen“ Steuerpflichtigen. Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 25.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Verkauf von Anlagevermögen zählt dabei nicht zum Gesamtumsatz.

Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie sofort umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet wurde im Jahr 2025 eine separate Regelung geschaffen. Dazu wurde eine neue Kleinunternehmer-IdNr. eingeführt, die zur Erfüllung von neuen Meldepflichten (quartalsweise Umsatzmeldungen an das BZSt) benötigt wird.

Tipp: Die Umsatzsteuerpflicht kann für Sie möglicherweise aber auch vorteilhaft sein, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden. Der Verzicht zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer muss bis Ende Februar des zweiten Folgejahres erfolgen.

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