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Die geplante Rentenreform
Was von der Rente wirklich übrigbleibt
Die geplante Rentenreform
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Die geplante Rentenreform

Was von der Rente wirklich übrigbleibt

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um über 4 Prozent an. Für viele Rentner ist das zunächst eine gute Nachricht. Auf dem Konto kommt aber nicht automatisch der volle Erhöhungsbetrag an. Von der gesetzlichen Bruttorente werden regelmäßig Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten. Außerdem kann eine Rentenerhöhung steuerlich relevant werden, weil der einmal festgestellte steuerfreier Rentenbetrag bei Bestandsrentnern grundsätzlich nicht mit jeder Erhöhung mitwächst. Die Rentenerhöhung ist deshalb ein guter Anlass, genauer darauf zu schauen, was am Ende im Portemonnaie übrigbleibt.

Denn genau dort setzen auch die aktuellen Vorschläge der Alterssicherungskommission an. Viele Rentner erhalten nicht nur eine gesetzliche Altersrente. Häufig kommen eine Witwenrente, eine Betriebsrente, Riester- oder Rürup-Leistungen oder Kapitalerträge hinzu. Die Kommission empfiehlt, die Alterssicherung künftig stärker am tatsächlich verfügbaren Einkommen im Ruhestand auszurichten. Dafür sollen gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge gemeinsam betrachtet werden.

Die Empfehlungen der Kommission sind zunächst politische Vorschläge. Es gibt bislang noch keinen Gesetzentwurf. Im Folgenden geht es daher darum, was sich ändern könnte, wenn zentrale Vorschläge Gesetz würden.

Nachhaltigkeitsfaktor und Rentenerhöhung nach 2031

Ein zentraler Reformpunkt betrifft die jährliche Rentenanpassung. Bis 2031 gilt eine Haltelinie beim Rentenniveau von 48 Prozent. Die Rentenanpassung darf nicht so stark durch dämpfende Faktoren gedrückt werden, dass das Rentenniveau unter diese Grenze fällt.

Nach 2031 soll nach den Vorschlägen der Kommission wieder stärker auf die demografische Entwicklung reagiert werden. Dafür soll der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenformel wieder wirken und etwas verstärkt werden. Dieser Faktor berücksichtigt, wie sich die Zahl der Rentner im Verhältnis zur Zahl der Beitragszahler entwickelt. Steigt die Zahl der Rentner stärker als die Zahl der Beitragszahler, würden Rentenerhöhungen tendenziell gedämpft. Die Rente würde nicht gekürzt, sie würde aber möglicherweise langsamer steigen.

Rentennahe Jahrgänge sollen durch einen Übergangsfaktor geschützt werden. Zusätzlich soll eine neue gesetzliche Kapitalrente langfristig als zusätzlicher Baustein neben der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente wirken.

Sozialversicherung und Steuer im Ruhestand

Für die Netto-Betrachtung sind die Sozialversicherungsbeiträge besonders wichtig. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern fällt auf die gesetzliche Rente Krankenversicherung an. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 14,6 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Bei pflichtversicherten Rentnern trägt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und die Hälfte des Zusatzbeitrags. Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 2026 grundsätzlich 3,6 Prozent. Kinderlose Rentner zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte. Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung fallen auf die laufende Altersrente grundsätzlich nicht mehr an.

Auch Betriebsrenten können in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sein. Für pflichtversicherte Rentner gibt es allerdings in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag, 2026 in Höhe von 197,75 Euro. In der Pflegeversicherung wirkt bei Versorgungsbezügen ein entsprechender Betrag als Freigrenze.

Private Riester-Renten und private Rürup-Renten gehören bei pflichtversicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung regelmäßig nicht zu den beitragspflichtigen Bezügen. Anders kann es bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern aussehen. Dort können weitere Einnahmen in die Beitragsbemessung einbezogen werden.

Auch die Einkommensteuer darf nicht vergessen werden. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro bei Einzelveranlagung und 24.696 Euro bei Zusammenveranlagung. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt von allen steuerpflichtigen Einkünften, den abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Sonderausgaben und der Veranlagungsform (Einzel- oder Zusammenveranlagung) ab.

Wird meine Rente gekürzt?

Diese Frage stellen sich jetzt viele Rentenbezieher. Gehen wir von einem Beispiel aus: eine Rentnerin ist 66 Jahre alt und seit 2024 in Rente. Sie erhält eine eigene gesetzliche Bruttorente von 1.500 Euro monatlich. Dazu kommt eine kleine Betriebsrente von 150 Euro. Kapitalerträge bleiben unter dem Sparer-Pauschbetrag. Außerdem wird eine Witwenrente von rund 925 Euro brutto monatlich gezahlt.

Für diese Rentnerin würde sich durch die geplante Reform an den laufenden Rentenbezügen nichts ändern. Nach Sozialversicherungsbeiträgen und überschlägiger Einkommensteuer blieben geschätzt rund 2.100 Euro monatlich zur Verfügung. Entscheidender wäre, wie ihre Rente künftig angepasst wird. Bis 2031 soll die Haltelinie verhindern, dass das Rentenniveau unter 48 Prozent sinkt. Nach 2031 könnten Rentenerhöhungen wieder stärker gedämpft werden, wenn die Zahl der Rentner im Verhältnis zu den Beitragszahlern steigt. Das heißt, zukünftige Rentenerhöhungen könnten niedriger ausfallen.

Auf die gesetzliche Altersrente und die Witwenrente würden weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Die zukünftige Entwicklung der Höhe dieser Beiträge ist nicht vorhersehbar und hängt von vielen Faktoren ab. Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Auch für die Pflegeversicherung sind Reformen geplant.

Wenn es bis zur Rente noch dauert

Anders sähe es bei einer 49-jährigen verheirateten Frau mit zwei minderjährigen Kindern aus. Nach Schule, abgebrochenem Studium und Ausbildung kamen zwei längere Familienphasen. Danach arbeitete sie vor allem in Minijobs und ließ sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. Ihr Ehepartner verdient rund 6.500 Euro brutto monatlich.

Diese Frau käme voraussichtlich nicht auf 45 Beitragsjahre. Die vorgeschlagene Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte wäre daher nicht ihr Hauptproblem. Wichtiger wären Minijobs, Rentenalter und zusätzliche Vorsorge.

Bei Minijobs muss genau unterschieden werden. Nach den aktuellen Entwürfen zur Kranken- und Pflegeversicherung würden zunächst vor allem Arbeitgeber stärker belastet. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs soll auf den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag steigen. In der Pflegeversicherung soll erstmals ein Arbeitgeberbeitrag auf Minijob-Entgelt anfallen. Die Koalition plant zudem, die pauschale Steuer von 2 Prozent auf 5 Prozent zu erhöhen. Das würde das laufende Netto der Minijobber nicht unmittelbar mindern.

Weiter gehen die Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Danach soll der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs grundsätzlich entfallen. Auch die Befreiungsmöglichkeit in der Rentenversicherung soll wegfallen. Für die 49-Jährige könnte das weniger Netto aus dem Minijob bedeuten, aber zugleich mehr eigene Absicherung. Denn das Einkommen des Ehepartners ersetzt keine eigene Altersrente.

Auch ein späteres Renteneintrittsalter würde sie stärker betreffen. Die Kommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 moderat an die Lebenserwartung zu koppeln. Die gesetzliche Kapitalrente könnte zusätzliche Ansprüche schaffen. Bei niedrigen eigenen Einkünften und einer späten Einbeziehung wäre der Effekt aber begrenzt.

Was aus der Rentenreform jetzt folgt

Noch ist offen, was aus den Vorschlägen wird. Deshalb sollten aus den Empfehlungen keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die Reformdebatte zeigt aber, dass die Netto-Rente stärker in den Mittelpunkt rückt. Für Bestandsrentner stehen künftige Rentenerhöhungen im Mittelpunkt. Für künftige Rentner wird die eigene Erwerbsbiografie und zusätzliche Absicherung wichtiger, insbesondere bei Minijobs, Familienphasen und Teilzeit.