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Erdgas­-Wärme­-Soforthilfegesetz entlastet Unternehmen und Verbraucher

Zuschüsse und Preisbremsen sind teilweise steuerpflichtig
Erdgas­-Wärme­-Soforthilfegesetz entlastet Unternehmen und Verbraucher
Aktuelles
26.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 08.05.2023

Erdgas­-Wärme­-Soforthilfegesetz entlastet Unternehmen und Verbraucher

Zuschüsse und Preisbremsen sind teilweise steuerpflichtig

Die angespannte Lage auf den Energiemärkten hat zu extremen Preissteigerungen geführt. Haushalte und Unternehmen spüren dies vor allem beim Bezug von Gas und Fernwärme. Die Mehrbelastungen sollen durch staatliche Hilfen in mehreren Schritten abgefedert werden.

Schritt 1: Dezember­-Soforthilfe
Beim Bezug von Gas entfiel die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Wer Fernwärme bezieht, konnte sich über eine pauschale Entlastung freuen, die sich nach der Abschlagszahlung für September 2022 bemessen hatte. Von der Dezember-Soforthilfe profitierten Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Ebenfalls begünstigt waren zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Ebenfalls begünstigt sind Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen.

Höherverdienende müssen Dezember­-Soforthilfe versteuern
Mieter und Eigentümer müssen die Dezember-Soforthilfe für ihren privaten Verbrauch versteuern, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 66.915 Euro bzw. bei Ehepaaren 133.830 Euro übersteigt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (208.018 Euro bei Ehepaaren) ist die Dezember-Soforthilfe in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern. Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen den beiden Beträgen (sogenannte Milderungszone) steigt der steuerpflichtige Anteil der Dezember-Soforthilfe allmählich an.

Beispiel:
Ein Mieter (ledig) erhält eine Entlastung in Höhe von 400 €. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 € (vor Zurechnung der Entlastung) ergibt sich ein Anrechnungssatz von 35,275 %, sodass ein Betrag von 141,10 € zu versteuern wäre. Das ergibt, bezogen auf 400 €, eine Steuerbelastung von 66 €. Die Dezember-Soforthilfe ist in dem Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung anzugeben, in dem die Rechnung erteilt wurde. Das wird in aller Regel erst 2023 sein. Keine Rolle spielt, in welchem Jahr die Abschlagszahlung erfolgte.

Hinweis: Die Freigrenze von 256 Euro, die es für bestimmte sonstige Einkünfte gibt, wird nicht gewährt.

Dezember­-Soforthilfe bei Unternehmern immer steuerpflichtig
Bei Unternehmen führt die Dezember-Soforthilfe zu geringeren Betriebsausgaben und damit zu höheren (steuerpflichtigen) Gewinnen. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist die Dezember-Soforthilfe in dem Jahr zu erfassen, in dem der Abschlag nicht gezahlt bzw. zurückgewährt wird. Sofern dies erst im Jahr 2023 erfolgt, ist die Dezember-Soforthilfe auch erst 2023 zu versteuern. Bei Bilanzierern muss die Dezember-Soforthilfe dagegen aufgrund des Realisationsprinzips spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2022 berücksichtigt werden.

Schritt 2: Energiepreisbremsen ab 2023
Mit Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie für Strom sollen Verbraucher und Unternehmer auch 2023 finanziell entlastet werden. Die Differenz zum Vertragspreis wird vom Staat übernommen.

Neben der Preisbremse kann sich auch der sparsame Umgang mit Gas, Wärme und Strom positiv auswirken. Denn der prognostizierte Entlastungsbetrag wird nicht reduziert, wenn der tatsächliche Verbrauch niedriger ist.

Gas­ und Fernwärmepreisbremse
Haushalte und Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 % ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Unternehmen mit einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh/Jahr erhalten 70 % ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 % ihres Verbrauchs, der dem Septemberabschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Strompreisbremse
Für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh/Jahr wird der Strompreis inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte auf 40 ct/kWh (brutto) begrenzt. Auch dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des prognostizierten Verbrauchs. Für Verbräuche oberhalb dieses Basiskontingents wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.

Hinweis: Für die Energiepreisbremsen gibt es bisher keine gesonderte steuerliche Regelung. Private Verbraucher müssten aktuell daher nichts versteuern. Bei Unternehmen führen die Energiepreisbremsen zu geringeren Betriebsausgaben und damit zu höheren (steuerpflichtigen) Gewinnen.

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