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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Regelungen für Arbeitnehmer nicht analog anwendbar
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Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Regelungen für Arbeitnehmer nicht analog anwendbar

Viele Unternehmer arbeiten heute nicht mehr nur an einem festen Ort. Termine beim Kunden, Büroarbeit im Homeoffice und ein kleines Büro für Mitarbeiter oder Verwaltung greifen oft ineinander. Steuerlich kann genau diese Mischung problematisch werden, wenn ein betrieblicher Pkw genutzt wird. Denn dann stellt sich die Frage, ob Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen und der Betriebsausgabenabzug deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III R 18/25) entschieden, dass ein externes Büro eine Betriebsstätte sein kann, auch wenn der Unternehmer viel im Außendienst arbeitet, häufig direkt von zu Hause zu Kunden fährt und im Homeoffice einen wesentlichen Teil seiner Arbeit erledigt.

Unternehmer im Außendienst

Im entschiedenen Fall war ein selbständiger Vermittler betroffen. Er hatte ein Büro außerhalb seiner Wohnung. Dort arbeiteten mehrere Angestellte. Der Unternehmer selbst war häufig im Außendienst tätig und suchte Kunden oftmals direkt von seiner Wohnung aus auf. Für den betrieblichen Pkw wurde kein Fahrtenbuch geführt. Die private Nutzung wurde nach der 1-Prozent-Regelung versteuert.

Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt die Fahrten zwischen Wohnung und Büro als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Der Betriebsausgabenabzug wurde deshalb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Dafür wurde der pauschale Wert nach der 0,03-Prozent-Regelung dem Betrag der Entfernungspauschale gegenübergestellt. Der darüber hinausgehende Unterschiedsbetrag erhöhte den Gewinn.

Kurz erklärt – Privatnutzung des Betriebsfahrzeugs

Wird ein Betriebsfahrzeug auch privat genutzt, muss der private Nutzungsvorteil versteuert werden. Ohne Fahrtenbuch wird dieser Vorteil regelmäßig mit monatlich 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb kommen zusätzlich monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer hinzu.

Der Unternehmer hielt das für falsch. Sein Büro sei nicht die maßgebliche Betriebsstätte. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege im Außendienst, bei Kunden oder im Homeoffice.

Weniger Steuern ohne Betriebsstätte

Der vermeintliche Vorteil lag auf der Hand. Wenn das Büro nicht als Betriebsstätte gilt, gibt es steuerlich keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die abzugsfähigen Kosten für die Fahrten zum Büro wären dann nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Bei einem betrieblichen Pkw ohne Fahrtenbuch könnte außerdem die zusätzliche Korrektur nach der 0,03-Prozent-Regelung vermieden werden.

Homeoffice ist nicht der Ausweg

Beim Homeoffice mussdabei genau unterschieden werden. So wird ein häusliches Arbeitszimmer hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte grundsätzlich nicht als Betriebsstätte behandelt. Der Grund ist einfach: Innerhalb der eigenen Wohnung wird keine Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte zurückgelegt.

Das hilft Unternehmern aber nur begrenzt. Besteht daneben ein externes Büro, kann dieses Büro die maßgebliche Betriebsstätte sein. Daran ändert auch ein Homeoffice nichts, selbst wenn es zeitlich umfangreich genutzt wird.

Unternehmer sind keine Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern ist seit der Reisekostenreform der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte maßgebend. Sie wird vor allem danach bestimmt, welcher ortsfesten Einrichtung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist. Der Begriff hängt also stark am Arbeitsverhältnis und am Direktionsrecht des Arbeitgebers. Erst wenn eine solche Zuordnung fehlt oder unklar ist, können zeitliche Kriterien Bedeutung bekommen.

Unternehmer haben jedoch keinen Arbeitgeber, der sie einer Tätigkeitsstätte zuweist. Deshalb überträgt der BFH diese Arbeitnehmerregelung nicht auf Selbständige und Gewerbetreibende. Für Unternehmer bleibt der eigenständige Begriff der Betriebsstätte maßgeblich.

Eine Betriebsstätte ist danach eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, an der oder von der aus die unternehmerische Leistung erbracht wird. Sie muss nicht täglich aufgesucht werden. Auch eine Nutzung an mindestens 15 Tagen im Monat ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist, dass sie fortdauernd und immer wieder betrieblich genutzt wird.

Welche Gestaltungsideen nicht funktionieren

Das Urteil begrenzt mehrere naheliegende Gestaltungen. Nicht ausreichend ist die Aussage, der Unternehmer arbeite überwiegend im Außendienst. Auch direkte Fahrten von der Wohnung zu Kunden schließen eine Betriebsstätte im eigenen Büro nicht aus. Ebenso wenig reicht es, das Büro als organisatorisch untergeordnet darzustellen, wenn dort Mitarbeiter arbeiten, Unterlagen aufbewahrt, Weisungen erteilt, Unterschriften geleistet oder Entscheidungen getroffen werden.

Übertragbarkeit auf andere Fälle

Das Urteil ist branchenübergreifend von Bedeutung. Es kann etwa Handelsvertreter, Versicherungsmakler, Berater, Handwerksbetriebe mit Büro, Inhaber ambulanter Pflegedienste mit Verwaltungsstandort oder andere Unternehmer mit Außendienst betreffen. Entscheidend bleibt die Gestaltung im Einzelfall.

Grundsätzlich nicht betroffen vom Urteil sind Unternehmer ohne externes Büro. Gibt es außerhalb der Wohnung keine Betriebsstätte, sind auch keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu versteuern.

Empfehlung für Unternehmer

Unternehmer sollten prüfen, welche Standorte tatsächlich genutzt werden, welche Funktionen dort ausgeübt werden und wie Fahrten dorthin dokumentiert sind. Bei betrieblichen Pkw ohne Fahrtenbuch kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch helfen, pauschale Nachteile zu vermeiden. Bei Fragen wenden Sie sich gern an Ihren ETL-Steuerberater.