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Feier des Arbeitgebers anlässlich des Ruhestands

Kosten der Verabschiedung führen nicht zu Arbeitslohn

Feier des Arbeitgebers anlässlich des Ruhestands
Steuern & Recht
12.03.2026 — Lesezeit: 4 Minuten

Feier des Arbeitgebers anlässlich des Ruhestands

Kosten der Verabschiedung führen nicht zu Arbeitslohn

Wer lange Jahre für ein Unternehmen tätig war, soll beim Eintritt in den Ruhestand angemessen verabschiedet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 19. November 2025 (VI R 18/24) entschieden, dass die Aufwendungen für eine solche Verabschiedungsfeier grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn führen, wenn es sich um eine Feier des Arbeitgebers handelt. Das gilt sogar für den Teil der Aufwendungen, der auf den verabschiedeten Arbeitnehmer selbst und auf vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige entfällt. Damit stellt sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Worum ging es in dem Urteil konkret?

Gegenstand des Verfahrens war ein Empfang eines Geldinstituts anlässlich des Ausscheidens des damaligen Vorstandsvorsitzenden. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen der Unternehmenszentrale statt und wurde durch ein internes Organisationsgremium vorbereitet. Eingeladen waren rund 300 Personen, darunter Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat sowie zahlreiche Vertreter aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft, von Verbänden und Kammern, aus Kultur und Presse. Außerdem wurden acht Familienangehörige des Vorstandsvorsitzenden als Gäste eingeladen. Im Rahmen des Empfangs wurde zugleich der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt.

Das Finanzamt sah in den Aufwendungen Arbeitslohn und verlangte nachträglich Lohnsteuer vom Arbeitgeber. Denn die Aufwendungen seien dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Das Finanzgericht gab der Klage weitgehend statt, und der BFH bestätigte die Entscheidung im Ergebnis.

Was gilt als Arbeitslohn?

Arbeitslohn liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Vorteil für seine Beschäftigung zufließt und er objektiv bereichert ist. Bei privaten Feiern ist das häufig der Fall, weil der Arbeitnehmer eigene Kosten der privaten Lebensführung einspart.

Anders ist es bei einer betrieblichen Veranstaltung, die als Feier des Arbeitgebers einzuordnen ist. Dann fehlt es regelmäßig an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers. Der BFH betont aber auch, dass eine Einordnung nur über eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls möglich ist. Der Anlass allein entscheidet nicht.

Welche Kriterien für eine Arbeitgeberfeier sprechen

Der BFH nennt mehrere Punkte, die im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen. Wesentlich ist, wer als Gastgeber auftritt und wer die Gästeliste bestimmt. Auch die Zusammensetzung der Gäste ist wichtig, etwa ob überwiegend Kollegen, Geschäftsfreunde, Vertreter des öffentlichen Lebens oder Pressevertreter teilnehmen oder ob private Freunde und Bekannte im Vordergrund stehen. Zudem spielt der Ort eine Rolle, beispielsweise ob die Veranstaltung in betrieblichen Räumen stattfindet oder im privaten Umfeld.

Im entschiedenen Fall sprach die Würdigung der Gesamtumstände klar für eine betriebliche Feier. Die Verabschiedung in den Ruhestand wurde als Vorgang mit ganz überwiegend beruflichem Charakter eingeordnet, als letzter Akt im aktiven Dienst. Die gleichzeitige Vorstellung des Nachfolgers verstärkte den betrieblichen Bezug zusätzlich. Dass der scheidende Vorstandsvorsitzende persönlich geehrt wurde, änderte daran nichts.

Familienangehörige als Gäste lösen nicht automatisch Steuerpflicht aus

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH, dass die Einbeziehung von Familienangehörigen die Veranstaltung nicht automatisch zu einer privaten Feier macht. Auch insoweit sah der BFH keinen Arbeitslohn, als die Teilnahme von Begleitpersonen gesellschaftlich üblich ist und die Einladung vom Arbeitgeber ausgeht.

Entscheidend war für den BFH, dass der verabschiedete Arbeitnehmer dadurch keine eigenen Bewirtungsaufwendungen einspart und die Bewirtung der Familie nur eine Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Veranstaltung bleibt.

Abweichung von der Verwaltungsauffassung

Der BFH stellt sich damit ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die in den Lohnsteuer-Richtlinien vertreten wird. Nach der Entscheidung des BFH sind die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranlasst nicht auf Geburtstage beschränkt. Auch bei Verabschiedungen, Amtswechseln oder vergleichbaren dienstlichen Ereignissen ist die Gesamtwürdigung maßgeblich.

Empfehlung

Unternehmer sollten bei Feiern zur Verabschiedung in den Ruhestand darauf achten, dass der Charakter als Arbeitgeberveranstaltung erkennbar bleibt. Dazu gehört regelmäßig, dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste nach betrieblichen Kriterien festlegt, der Ort und der Ablauf einen Unternehmensbezug haben und der Anlass nachvollziehbar dienstlich geprägt ist. So kann das Risiko reduziert werden, dass im Rahmen einer Prüfung Arbeitslohn und eine Lohnsteuerhaftung angenommen werden.

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