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Freie Fitnesstrainer oftmals abhängig beschäftigt

Böses Erwachen in Betriebsprüfungen für Studiobetreiber
Freie Fitnesstrainer oftmals abhängig beschäftigt
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19.09.2023 — zuletzt aktualisiert: 28.09.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Freie Fitnesstrainer oftmals abhängig beschäftigt

Böses Erwachen in Betriebsprüfungen für Studiobetreiber

In vielen Fitnessstudios arbeiten Trainer nicht als Angestellte, sondern sind als freie Mitarbeiter auf selbständiger Basis tätig. Sie halten Kurse ab und betreuen die Kunden vor Ort im Studio. In Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger werden solche freien Mitarbeiter vermehrt als abhängig Beschäftige angesehen, mit der Folge, dass den Betreibern der Studios hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen. So auch im Fall des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) in seinem Urteil vom 18. August 2023 (L 7 BA 72/23 B ER).

Das betroffene Fitnessstudio bietet den Kunden Einzel- und Gruppentrainings sowie Fitnesskurse an. Dafür wurden diverse Trainer als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anboten. Daneben wurden weitere Personen als freie Mitarbeiter an der Rezeption eingesetzt, die zum Teil zusätzliche Aufgaben erfüllten. Alle Betroffene stellten Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden für 17 Personen, die als freie Mitarbeiter behandelt wurden, Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. Die Rentenversicherung beurteilte die Tätigkeit der Mitarbeiter als abhängige und somit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und forderte rund 60.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen zzgl. Säumniszuschlägen nach. Dagegen wendete sich das Fitnessstudio mit einem Eilantrag an das Bayerische LSG.

Das LSG lehnte den Eilantrag ab und bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Nach den Ausführungen des Gerichts müssen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und eine Weisungsgebundenheit nicht kumulativ vorliegen. Indizien für eine selbständige Tätigkeit, wie die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, die eher abstrakte Möglichkeit der Delegation der Aufträge sowie eine Gewerbeanmeldung fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Nach Abwägung der Gesamtumstände kam das LSG zu dem Schluss, dass den Trainern keine wesentlichen unternehmerischen Gestaltungsspielräume verblieben, insbesondere, da sie auch über keine alternativen Räumlichkeiten verfügten. Sie haben ihre Arbeitskraft zu einem fest vereinbarten Stundensatz verwertet und somit kein Unternehmerrisiko getragen.

Fazit: Freie Mitarbeiter, für die bislang kein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, stellen ein hohes Risiko für Unternehmer bei Betriebsprüfungen dar. Dabei ist zu beachten, dass der sozialversicherungsrechtliche Status für jede einzelne Tätigkeit separat zu beurteilen ist. Kommt es zu Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, wird es für den Auftraggeber teuer, denn er muss hier im Regelfall nicht nur den Arbeitgeber- sondern auch den Arbeitnehmeranteil wirtschaftlich tragen.

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