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Härtefallhilfen für Privathaushalte jetzt beantragen

Entlastung für Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern
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31.05.2023 — zuletzt aktualisiert: 09.06.2023

Härtefallhilfen für Privathaushalte jetzt beantragen

Entlastung für Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern

Während Gas- und Fernwärmekunden sich schon über eine Entlastung bei den Energiekosten freuen konnten, schauten Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern bislang in die (Ofen)Röhre. Doch auch hier gibt es gute Nachrichten. Bund und Länder haben sich auf eine Härtefallregelung für Privathaushalte geeinigt.

Antrag bis 20. Oktober 2023 stellen

Privathaushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks heizen, können auf Antrag eine Entlastung von ihren Energiekosten erhalten. Dazu wurden für das Jahr 2021 Referenzpreise für die einzelnen Energieträger ermittelt.

Heizöl 0,71 Euro/Liter brutto
Flüssiggas 0,57 Euro/Liter brutto
Holzpellets 0,24 Euro/kg brutto
Holzhackschnitzel 0,11 Euro/kg brutto
Holzbriketts 0,28 Euro/kg brutto
Scheitholz 85,00 Euro/Raummeter brutto
Kohle/Koks 0,36 Euro/kg brutto

Sofern die Kosten für Energieträger, die im Jahr 2022 im Zeitraum 1. Januar bis 1. Dezember geliefert wurden, das Doppelte des Referenzpreises übersteigen, werden 80 Prozent des übersteigenden Betrages erstattet. Der Erstattungsbetrag muss mindestens 100 Euro pro Haushalt betragen. Der maximale Zuschuss liegt bei 2.000 Euro pro Privathaushalt.

Die Förderhöhe kann selbst mit folgender Formel ermittelt werden.

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2x Referenzpreis x Bestellmenge)

Einfacher geht es mit dem Online-Rechner. Hier können Privathaushalte vorab prüfen, ob sie einen Anspruch auf Erstattung haben, bevor sie einen Antrag stellen.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online auf den Portalen der Länder. Eine zügige Antragstellung wird empfohlen, denn wenn die Mittel des Härtefallfonds ausgeschöpft sind, ist keine weitere Antragstellung möglich.

Mieter müssen erstmal nichts tun

Antragsberechtigt sind private Haushalte, die eine Feuerstätte (Heizung, Ofen etc.) für nicht-leitungsgebundene Energieträger betreiben. Mieter erhalten die Entlastung in der Regel über ihren Vermieter, der einen gemeinsamen Antrag je Wohngebäude stellt. Entsprechendes gilt auch für Wohnungseigentumsgemeinschaften. Die Vermieter sind verpflichtet, die Entlastung an die Mieter weiterzugeben.

Haben Mieter eigene Energiekosten, z.B. für eine Ofenheizung, sind sie selbst antragsberechtigt.

Keine Doppelbegünstigung bei Bezug von staatlichen Hilfen

Nicht antragsberechtigt sind Privathaushalte, bei denen die Heizkosten bei der Gewährung von staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt werden. Staatliche Leistungen zum Lebensunterhalt in diesem Sinne sind die Grundsicherung bzw. das Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Da Vermieter in der Regel keine Informationen darüber haben, ob ihre Mieter zu dem nicht begünstigten Personenkreis zählen, sind z.B. Bezieher von Grundsicherung verpflichtet, den Sozialbehörden den Erhalt der entsprechenden Härtefallzahlung anzuzeigen.

Antragstellung richtet sich nach Bundesland

Die Antragstellung ist ab sofort bis zum 20. Oktober 2023 auf der Internetseite der Kasse.Hamburg (Driveport) möglich. Hier kann die Antragstellung nicht nur für Privathaushalte aus Hamburg erfolgen, sondern auch für Haushalte in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Für Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen gibt es separate Portale.

Hinweis: Für Berlin ruht die Antragstellung momentan aus technischen Gründen. Für Bayern ist die Antragstellung über das Antragsportal Bayerische Energie-Härtefallhilfe für private Haushalte möglich, in Nordrhein-Westfalen über das Portal Heizkostenhilfe Nordrhein-Westfalen.

Muss ich die Härtefallhilfe versteuern?

Die Bundesregierung hat hierzu noch keine Aussage getroffen. Eine Steuerpflicht ist – analog zur Dezemberhilfe – zumindest nicht auszuschließen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Merkblatt mit weiteren Informationen veröffentlicht. Des Weiteren gibt es eine umfangreiche FAQ-Liste.

Unternehmen grundsätzlich nicht begünstigt

Die oben beschriebenen Härtefallregelungen gelten nur für Privathaushalte. Unternehmen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Einzelne Bundesländer haben eigene Förderprogramme aufgelegt oder in Aussicht gestellt, um auch diese Unternehmen zu entlasten.

So hat Brandenburg ein Programm namens Härtefallhilfe KMU Energie aufgelegt. Auch Nordrhein-Westfalen unterstützt Unternehmen mit einem Programm gleichen Namens. Es lohnt sich also, immer mal wieder auf den Seiten der entsprechenden Landesbehörden nachzusehen.

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