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Herstellerrabatte bei Arzneimitteln
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Herstellerrabatte bei Arzneimitteln

Der Bundesfinanzhof hat im Januar 2026 (V B 71/24) die umsatzsteuerliche Behandlung gesetzlicher Herstellerrabatte bei Arzneimitteln bestätigt. Pharmazeutische Unternehmen können ihre Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage mindern, wenn sie solche Abschläge nachträglich leisten. Wichtig ist dabei die Berechnung. Der gezahlte Rabatt ist nicht als reiner Nettobetrag zu behandeln. Er gilt als Bruttobetrag und muss in  Entgeltanteil und Umsatzsteueranteil aufgeteilt werden. Nur der darin enthaltene Umsatzsteueranteil wirkt sich auf die Steuerkorrektur aus.

Für Apotheken ist das Thema in der Regel nur mittelbar relevant. Arzneimittel werden  meist über den Großhandel bezogen. Solange der Herstellerrabatt nicht die eigene Eingangsrechnung der Apotheke mindert, ergibt sich daraus regelmäßig keine eigene Vorsteuerkorrektur und damit kein Handlungsbedarf für Apotheken.