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Keine Steuerermäßigung für Frühstück und Parkplatz
EuGH bestätigt Aufteilungsgebot für Hotel-Nebenleistungen
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Keine Steuerermäßigung für Frühstück und Parkplatz

EuGH bestätigt Aufteilungsgebot für Hotel-Nebenleistungen

Ein Hotelaufenthalt wird heute oft nicht mehr nur als reine Übernachtung verkauft. Zum Zimmer kommen Frühstück, Parkplatz oder ein Zugang zum Wellnessbereich hinzu. Was für den Gast als stimmiges Paket erscheint, ist umsatzsteuerlich jedoch nicht immer einheitlich zu beurteilen. In der Praxis stellt sich deshalb schnell die Frage, ob der Gesamtpreis aufgeteilt werden muss und welcher Steuersatz auf die einzelnen Bestandteile entfällt.

Was hat der EuGH entschieden?

Mehr Klarheit brachte hierfür das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. März 2026 (verbundene Rechtssachen C-409/24, C-410/24 und C-411/24). Er bestätigte das von der deutschen Finanzverwaltung praktizierte Aufteilungsgebot. Damit darf der ermäßigte Steuersatz für die kurzfristige Beherbergung auf die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen beschränkt werden.

Leistungen wie Frühstück, Parkplatzgestellung, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie WLAN dürfen vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen und dem Regelsteuersatz unterworfen werden, auch wenn sie als Nebenleistungen zur Beherbergung angesehen werden können und im Pauschalpreis enthalten sind. Voraussetzung ist, dass die deutsche Gesetzgebung auf objektiven, klaren Kriterien beruht und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird.

Um welche Fälle ging es in den Verfahren?

In den drei Verfahren beim EuGH hatten Hotels bzw. Pensionen zusätzlich zur Übernachtung ihren Gästen weitere Zusatzleistungen angeboten, beispielsweise Parkplatznutzung, Frühstück, WLAN sowie den Zugang zu Fitness- und Wellnessangeboten. Die Unternehmen betrachteten diese Zusatzleistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Übernachtung und versteuerten sie einheitlich mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.

Das Aufteilungsgebot in der Umsatzsteuer

Das Finanzamt, aber auch das Finanzgericht sahen dies anders. Sie beriefen sich auf das sogenannte Aufteilungsgebot, welches besagt, dass der ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen gilt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Und das auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Demzufolge wurden die Nebenleistungen mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent versteuert.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird der Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, von diesem Aufteilungsgebot verdrängt. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das zwar ähnlich, war sich jedoch unsicher, ob die Regelung dem EU-Recht entspricht und rief den EuGH an.

Konkrete und spezifische Aspekte einer Leistung

Der EuGH bestätigte die Zulässigkeit der deutschen Regelung. Mitgliedstaaten dürfen den ermäßigten Steuersatz auf konkrete und spezifische Aspekte einer Leistung beschränken, solange der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt. Laut EuGH kommt es auch nicht darauf an, ob die betreffenden Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers Teil einer einheitlichen Leistung sein könnten.

Unter dieses Aufteilungsgebot fallen insbesondere:

  • Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
  • Getränkeversorgung aus der Minibar
  • Nutzung von Telefon und Internet
  • Pay TV
  • Wellnessangebote
  • Transport von Gepäck
  • Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
  • Ausflüge
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
  • Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden

Hinweis: Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (nicht jedoch für Getränke) auf 7 Prozent ändert nichts am Aufteilungsgebot für Pauschalangebote „Übernachtung mit Frühstück“ oder „All-inclusive“.

Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Der BFH muss in seinen Folgeentscheidungen nun prüfen, ob mit dem deutschen Aufteilungsgebot der Grundsatz der steuerlichen Neutralität eingehalten ist. Dieser findet sich in der Einleitung zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie und soll bewirken, dass gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten steuerlich gleich belastet werden.

Der BFH muss prüfen, ob die Leistungen der Hotels wie Frühstück, Parkplatz oder Wellnessleistungen aus Verbrauchersicht mit denen von anderen Unternehmern eigenständig angebotenen Leistungen vergleichbar sind und diese dem Regelsteuersatz unterliegen. Ist das der Fall, verhindert das deutsche Aufteilungsgebot nach Auffassung des EuGH mögliche Wettbewerbsverzerrungen durch Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes für gleiche Leistungen.

Aufteilungsmaßstab bei Pauschalleistungen

Bieten Hotels die genannten Nebenleistungen als Pauschalpreis im Paket an, wäre es in der Praxis sehr aufwendig die einzelnen Bestandteile für Umsatzsteuerzwecke sachgerecht nach Einzelverkaufspreisen aufzuteilen.

Die Finanzverwaltung ermöglicht daher die Zusammenfassung von nicht begünstigten Leistungen eines Pauschalangebots in einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“). Es wird von der Finanzverwaltung ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt und zum Regelsteuersatz versteuert wird.

Fazit: Durch das EuGH-Urteil ist die unionsrechtliche Grundsatzfrage zum Aufteilungsgebot weitgehend geklärt. Streitpotenzial verbleibt dennoch. So vor allem bei der Prüfung und Einordnung, ob einzelne Zusatzleistungen unmittelbar der Beherbergung dienen, aber auch bei der Schätzung von Entgeltanteilen, wenn kein gesondertes Entgelt ausgewiesen ist.