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Lohnabrechnung im Advent

Diese Sozialversicherungsfristen dürfen Sie nicht übersehen

Lohnabrechnung im Advent
Steuertipps
14.12.2025 — Lesezeit: 1 Minute

Lohnabrechnung im Advent

Diese Sozialversicherungsfristen dürfen Sie nicht übersehen

Feiertage, Weihnachtsferien, Brückentage – im Dezember gibt es deutlich weniger Arbeitstage als in anderen Monaten. Das hat auch Auswirkungen auf Fristen und Fälligkeiten, z. B. im Lohnbereich, denn Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, die Löhne ihrer Mitarbeiter rechtzeitig abzurechnen und auszuzahlen. Sie müssen auch die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, beim Finanzamt bzw. den Einzugsstellen der Sozialversicherung anmelden und abführen. Auch hier gilt es Fristen zu beachten. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher aufgrund der Feier-, Wochenend- und Nichtbankarbeitstage (24. und 31. Dezember) bereits am 23. Dezember 2025 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind aber bereits bis zum 19. Dezember 2025 einzureichen.

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