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Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge im Sportverein
BFH rügt erneut Finanzverwaltung
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Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge im Sportverein

BFH rügt erneut Finanzverwaltung

Viele Sportvereine finanzieren sich über Mitgliedsbeiträge und genau diese sind umsatzsteuerlich seit Jahren ein Streitpunkt. Sind Mitgliedsbeiträge nur Vereinsfinanzierung oder Entgelt für konkrete Leistungen? Von der Antwort hängen die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit und damit auch der Vorsteuerabzug bei großen Investitionen ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge im Sportverein umsatzsteuerlich grundsätzlich Entgelt für Leistungen an die Mitglieder sein können.

Kunstrasen mit oder ohne Vorsteuerabzug?

Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Sportverein einen Kunstrasenplatz errichten lassen und aus den Baukosten den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Gleichzeitig wurden die Mitgliedsbeiträge als Gegenleistung für die Vereinsleistungen als steuerpflichtig behandelt. Die Finanzverwaltung sah zwar steuerbare, aber als Sportveranstaltung steuerfreie Mitgliedsbeiträge und verneinte den Vorsteuerabzug.

Mitgliedsbeiträge – steuerbar und steuerfrei?

Werden Leistungen gegen Entgelt erbracht, sind diese grundsätzlich umsatzsteuerbar. Steuerbar heißt jedoch nicht automatisch steuerpflichtig, denn es kann eine Steuerbefreiung greifen. Die Steuerfreiheit kann aber wiederum den Verlust des Vorsteuerabzugs bewirken. Genau deshalb ist die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gerade bei geplanten großen Investitionen so wichtig.

Echte Mitgliedsbeiträge gelten nach Verwaltungsauffassung als nicht steuerbar, weil kein unmittelbarer Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied angenommen wird. Demzufolge wäre für einen Sportverein auch kein Vorsteuerabzug aus Investitionen wie dem Bau einer Halle oder der Errichtung eines Kunstrasenplatzes möglich.

Welche Ansicht vertreten die Gerichte?

Über die Frage der Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen wird schon seit vielen Jahren gestritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits in seinem wegweisenden Urteil aus dem Jahr 2002 bezüglich des Kennemer Golf & Country Clubs entschieden, dass Mitgliedsbeiträge Entgelt darstellen, wenn sie die Nutzungsmöglichkeit von Club- bzw. Vereinsleistungen eröffnen. Und dies gilt laut EuGH selbst dann, wenn nicht jedes Mitglied alles nutzt.

Der BFH folgt in seinem Urteil vom 13. November 2025 dem EuGH in seiner Rechtsansicht und übt deutliche Kritik an der Finanzverwaltung: „Dass die Finanzverwaltung auch nach über 15 Jahren an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung“.

Was ist eine steuerbefreite Sportveranstaltung?

Im vorliegenden Fall hatte die Finanzverwaltung zwar steuerbare Mitgliedsbeiträge angenommen, diese dann aber als steuerfreie Sportveranstaltung eingeordnet. Aber auch dieser Sicht erteilte der BFH eine klare Absage.

Unter sportlicher Veranstaltung ist dabei eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die Regelung wird zwar großzügig ausgelegt. Jedoch ist zweifelhaft, ob ein „freies“ Training, bei dem Sportanlagen an die Mitglieder ohne Anleitung durch einen vom Verein gestellten Trainer oder Übungsleiter überlassen werden, von dem Begriff der sportlichen Veranstaltung umfasst ist.

Einheitliche oder selbständige Leistungen?

Im konkreten Fall konnte der BFH allerdings nicht endgültig entscheiden, da das Finanzgericht bestimmte Sachverhalte nicht komplett ermittelt hatte. Der BFH machte in seinem Urteil deutlich, dass zuerst feststehen muss, welches konkrete Leistungspaket der Mitgliedsbeitrag überhaupt abgilt. Entscheidend ist daher, ob die Mitglieder für den Beitrag ein einheitliches Gesamtpaket erhalten oder ob mehrere selbständige Leistungen vorliegen, die umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen sind.

Eine einheitliche Leistung unterliegt hinsichtlich der Umsatzsteuer derselben Regelung, sodass eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der BFH tendierte im vorliegenden Fall zum Vorliegen gleichwertiger Leistungsbestandteile, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Es sei anzunehmen, dass das jeweilige Mitglied die Leistungen des Vereins nur insgesamt in Form eines Gesamtpakets, welches die mögliche Nutzung aller angebotenen Kurse und Trainings sowie der Sportgeräte und -anlagen enthält, erhalten haben dürfte und dann nach seinen persönlichen Vorlieben und Bedürfnissen einzelne Angebote, die es nutzen wollte, frei auswählen konnte.

Bestätigt das FG diese Sachverhaltsannahme des BFH, muss es dann entscheiden, ob die einheitliche Leistung des Vereins auch Teile umfasst, die nicht unter einen Steuerbefreiungstatbestand wie Sportveranstaltungen fallen. Ist das der Fall, wäre die einheitliche Leistung dann insgesamt steuerpflichtig.

Fazit zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge im Sportverein

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung aufgrund der erneut von der Verwaltungspraxis abweichenden Rechtsprechung ihre Auffassung ändert und Mitgliedsbeiträge grundsätzlich als steuerbar einordnet. Auch eine Anpassung der sehr eng gefassten Steuerbefreiungsvorschrift für Sportveranstaltungen wäre denkbar. Sportvereine sollten mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, ob für sie die Sicht der Finanzverwaltung oder die Rechtsauffassung der Finanzgerichte günstiger ist und prüfen, welche Auswirkungen es hätte, wenn sich die Verwaltungspraxis ändert.