Neue Regeln für das Laden des Dienstwagens
Die alten Pauschalen sind entfallen
Seit dem 1. Januar 2026 kann das Laden eines Elektro-oder Hybriddienstwagens zu Hause nicht mehr über die bisherigen Monats-Pauschalen zwischen 15 Euro und 70 Euro als steuerfreier Auslagenersatz abgerechnet werden. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten können grundsätzlich entweder über den tatsächlichen individuellen Strompreis oder über eine „Strompreispauschale“ auf Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittsstrompreise ermittelt werden.
In beiden Varianten muss der genaue Stromverbrauch für das Laden des betrieblichen Fahrzeugs gemessen werden. Dies kann an einer privaten Wallbox, einer Steckdose mit eigenem Stromzähler oder fahrzeugintern erfolgen. Die Entscheidung für die Strompreispauschale oder für die tatsächlichen Kosten gilt jeweils einheitlich für das gesamte Kalenderjahr. Aus einer einfachen Monatslösung ist damit ein Verfahren geworden, das Messwerte, Tarifunterlagen und eine klare Dokumentation verlangt.
Steuerfreiheit beim Laden im Betrieb bleibt
Unverändert bleiben die Regelungen, nach denen das Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber steuerfrei möglich ist. Wenn auf dem Firmengelände oder an einer anderen betrieblichen Einrichtung Ladesäulen stehen und die Mitarbeiter ihre Fahrzeuge dort kostenlos oder vergünstigt laden dürfen, entsteht für sie kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Steuerlich kommt es auf das Fahrzeug an
Für die steuerliche Beurteilung der Stromkosten bleibt die Unterscheidung zwischen Dienstwagen und Privatfahrzeug entscheidend. Geht es um ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug des Arbeitgebers, kann die Erstattung der selbst getragenen Stromkosten steuerfreier Auslagenersatz sein. Beim privaten Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers gilt das grundsätzlich nicht. Eine Erstattung der Stromkosten führt in diesem Fall zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Beim Laden an öffentlichen Ladesäulen kann bei einem betrieblichen Elektro- oder Hybriddienstwagen ein zusätzlicher Auslagenersatz für die tatsächlich nachgewiesenen Fremdkosten zulässig sein. Bei privaten Fahrzeugen bleibt es auch hier bei steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Mehr Abstimmung bei mehreren Ladeorten
Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem mehr Abstimmung zwischen Dienstwagenregelung, Erstattungsverfahren, technischer Erfassung und Beleganforderungen. Es muss eindeutig feststehen:
- welches Fahrzeug geladen wurde,
- an welchem Ladeort der Vorgang stattgefunden hat,
- welches Verfahren im Kalenderjahr gilt,
- welche Unterlagen jeweils vorliegen müssen.
Der Aufwand steigt vor allem dann, wenn zu Hause, beim Arbeitgeber und zusätzlich an öffentlichen Ladesäulen geladen wird. Dann treffen unterschiedliche Nachweise und unterschiedliche steuerliche Einordnungen aufeinander.
Prozesse im Unternehmen prüfen
Unternehmer sollten daher prüfen, welchen Mitarbeitern bisher die alten Pauschalen als steuerfreier Auslagenersatz für den privat getragenen Ladestrom erstattet wurden, wie die Erstattung seit Januar 2026 umgesetzt wird und ob Dienstwagenrichtlinien, Vereinbarungen mit Mitarbeitern und interne Abläufe in der Lohnbuchhaltung angepasst werden müssen.