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Neuer Corona-Bonus für Gesundheitsunternehmen
Praxismitarbeitern und Pflegekräften darf bis zu 4.500 Euro steuerfrei gezahlt werden
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Neuer Corona-Bonus für Gesundheitsunternehmen

Praxismitarbeitern und Pflegekräften darf bis zu 4.500 Euro steuerfrei gezahlt werden

Die Corona­-Pandemie hat seit März 2020 Mitarbeiten­de der verschiedensten Branchen stark gefordert. Der Gesetzgeber hatte daher mit der Corona­-Prämie eine Möglichkeit geschaffen, Mitarbeitende zu belohnen und ihnen bis zu 1.500 Euro steuer­ und beitragsfrei zu gewäh­ren. Begünstigt waren Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022. Vor wenigen Wochen hat der Gesetzgeber erneut einen steuer-­ und beitragsfreien Corona­-Bonus beschlossen. Dieser kann jedoch nur an Mitarbeitende bestimmter Unternehmen der Gesund­heitsbranche gezahlt werden, in denen die Arbeitsbelas­tung nach wie vor extrem hoch ist.

Begünstigte Einrichtungen sind:

  • Krankenhäuser,
  • voll­ und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Alten­, Behinderten­ und Pflegeheime),
  • bestimmte ambulante Pflegedienste und Vorsorge­ oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Rettungsdienste,
  • Arzt­ und Zahnarztpraxen

Hinweis: Wer Menschen im Alltag unterstützt (i. S. v. § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI) erbringt keine Leistung, die mit Angeboten der Pflegeeinrichtungen ver­gleichbar ist und hat deshalb keinen Anspruch auf den neuen Corona­-Bonus. Auch Mitarbeitende in therapeutischen Praxen, Tageskliniken oder Entbin­dungseinrichtungen berücksichtigt der Gesetzge­ber nicht. Eine Beschränkung auf pflegerisch tätiges Personal gibt es hingegen nicht. Das bestätigen auch die FAQ „Corona“ (Steuern) des Bundes­finanzministeriums.

Corona-Bonus ist zusätzlich zu zahlen
Begünstigt sind Corona­-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zusätzlich zum ohne­hin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. Novem­ber 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind also nicht zulässig, d. h. vereinbarter Arbeitslohn darf nicht als Corona­-Bonus bezeichnet und steuerfrei gezahlt werden. So kann auch ein vertraglich vereinbartes oder regelmäßig gezahltes Urlaubsgeld nicht einfach in einen steuerfreien Corona­-Bonus umgewandelt werden.

Auch freiwillige Arbeitgeberleistungen sind begünstigt
Neben den Prämienzahlungen nach dem Pflegebonusge­setz und Bonuszahlungen aufgrund von Beschlüssen der Bundes­ oder einer Landesregierung sind auch freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers begünstigt. Damit können insbesondere auch Mitarbeiter in (zahn­)ärztlichen Praxen einen Corona-­Bonus brutto für netto vereinnahmen.

Der Corona-­Bonus ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, ein Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt jedoch nicht und die Coronabedingtheit muss auch nicht extra begründet werden.

Mehrere Teilzahlungen sind möglich
Der Corona-­Bonus muss nicht in einem Betrag gezahlt werden. Auch mehrere Teilzahlungen sind zulässig. Der Betrag von insgesamt bis zu 4.500 Euro kann pro Dienst­verhältnis einmal ausgeschöpft werden, wobei es sich aber bei mehreren gleichzeitigen oder auch aufeinander­folgenden Dienstverhältnissen zwingend um verschie­dene Arbeitgeber handeln muss.

Corona-Prämie versus Corona-Bonus
Die Corona-Prämie bis 1.500 Euro sowie der Corona­Bo­nus bis 4.500 Euro kann grundsätzlich unabhängig vonein­ander gewährt werden. Mitarbeitende im Gesundheitsbe­reich können damit in den Jahren 2020 bis 2022 insgesamt bis zu 6.000 Euro steuerfrei vereinnahmen. Doch Vor­sicht: Für Zahlungen nach dem 17. November 2021 wird die Steuerbefreiung nur noch nach der Neuregelung für steuerfreie Corona­-Boni gewährt, d. h. nach dem 17. No­vember 2021 können maximal noch 4.500 Euro steuerfrei gezahlt werden.

Rückwirkende Steuerbefreiung möglich
Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für Zahlungen im Zeit­raum 1. Januar bis 31. Dezember 2022, sondern bereits für Corona­-Boni, die ab dem 18. November 2021 ge­zahlt wurden. Diese können rückwirkend steuerfrei ge­stellt werden. Da die Lohnsteuerbescheinigungen für 2021 aber bereits ausgestellt werden mussten, können Arbeitnehmer diesen Vorteil nur in ihrer Einkommen­steuererklärung beanspruchen. Die bereits vom Arbeit­geber abgeführten Sozialversicherungsbeiträge können hingegen nicht zurückgefordert werden und sind verloren. Corona­-Boni, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2022 gezahlt und lohnsteuerpflichtig behandelt hatte, können hingegen in der Lohnabrechnung noch korrigiert werden.