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Oh Tannenbaum, oh Tannenbaum

Welcher Baum wie besteuert wird

Oh Tannenbaum, oh Tannenbaum
Steuertipps
09.12.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Oh Tannenbaum, oh Tannenbaum

Welcher Baum wie besteuert wird

Weihnachten ohne Tannenbaum: Kaum vorstellbar! Frisch geschlagen aus dem Wald, noch mit Erdballen oder in der wiederverwertbaren Variante als künstlicher Baum sind Weihnachtsbäume jedes Jahr ein Thema – auch in der Umsatzsteuer. Für Unternehmen wichtig: Es kommt darauf an, was genau geliefert wird und wie das Angebot gestaltet ist. Ein Naturbaum unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz. Ein künstlicher Baum oder umfangreiche Zusatzleistungen führen zum allgemeinen Steuersatz. Wer Weihnachtsbäume verkauft, vermietet oder als Gesamtpaket anbietet, sollte Prozesse und Preise rechtzeitig prüfen.

Welche Steuersätze gelten grundsätzlich?

Für natürliche Weihnachtsbäume gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Dazu zählen lebende Bäume und Pflanzen sowie bestimmtes pflanzliches Schnittgrün. Wird statt eines Naturbaums ein künstlicher Weihnachtsbaum geliefert, greift der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent. Das gilt auch für Dekorationsartikel wie Lichterketten oder Baumschmuck, wenn sie separat verkauft werden.

Entscheidend ist die Gestaltung des Angebots. Wird nur der Naturbaum verkauft, bleibt es beim ermäßigten Steuersatz. Wird ein Paket angeboten, zum Beispiel “fertig geschmückter Baum inklusive Anlieferung, Aufstellen, Abbau und Abholung”, liegt regelmäßig eine einheitliche Leistung vor. Überwiegt der Dienstleistungsanteil oder prägt die Dekoration das Angebot, ist das Gesamtpaket in der Praxis meist mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern. Das gilt besonders bei Abomodellen für Büros, Hotels oder Filialisten, in denen Bereitstellung, Pflege und Rücknahme im Mittelpunkt stehen.

Vermietung statt Verkauf

Bei Mietmodellen steht nicht die Warenlieferung, sondern die zeitlich befristete Überlassung im Vordergrund. Kommen Lieferung, Aufstellen, Bewässern, Abbau und Rücktransport hinzu, handelt es sich um eine Dienstleistung. Diese wird in der Regel mit dem allgemeinen Steuersatz abgerechnet. Wird dagegen ein lebender Baum im Topf ohne weiteren Service vermietet und der Schwerpunkt liegt wirtschaftlich auf der Überlassung des Baums, kann im Einzelfall der begünstigte Teil überwiegen.

Einkauf bei Pauschallandwirten und Forstbetrieben

Besondere Konstellationen ergeben sich beim Einkauf bei Land- oder Forstbetrieben, die die Durchschnittssatzbesteuerung nutzen. Ist der verkaufte Weihnachtsbaum zufällig irgendwo im Wald gewachsen, handelt es sich um ein forstwirtschaftliches Erzeugnis, das dem Steuersatz von 5,5 Prozent unterliegt. Doch Achtung: Bei Lieferungen von Erzeugnissen aus Sonderkulturen außerhalb des Waldes (z. B. Weihnachtsbaumkultur) handelt es sich um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze, die dem Steuersatz von aktuell 7,8 Prozent unterliegen.

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