Strafbefreiende Selbstanzeige in der Umsatzsteuer
Was das neue BGH-Urteil für Unternehmer bedeutet
Im Unternehmensalltag passiert es schnell, dass eine Rechnung falsch zugeordnet, ein Vorsteuerbetrag zu Unrecht berücksichtigt oder ein grenzüberschreitender Sachverhalt nicht zutreffend erfasst wird. Oft wird dann gedacht, dass sich das später mit der Jahreserklärung noch geradeziehen lässt. Doch ganz so lapidar ist es im Steuer- und Strafrecht nicht. Genau genommen, sind selbst solche Kleinigkeiten bereits eine Steuerhinterziehung. Um Straffreiheit für eine (versuchte) Steuerhinterziehung zu erlangen, ist eine korrekte und vollständige Selbstanzeige notwendig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) seine diesbezügliche Rechtsprechung bei der Umsatzsteuer ausdrücklich geändert. Künftig ist jede fehlerhafte oder fehlende Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Monats oder Quartals grundsätzlich gesondert zu betrachten. Auch die Jahreserklärung ist davon getrennt.
Was eine strafbefreiende Selbstanzeige bedeutet
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist vereinfacht gesagt die Möglichkeit, steuerliche Fehler noch rechtzeitig offenzulegen und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erreichen. Denn Steuerhinterziehung ist in Deutschland ein Straftatbestand. Dafür genügt es nicht, einen einzelnen Punkt anzusprechen oder nur teilweise nachzumelden. Erforderlich ist vielmehr, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vollständig berichtigt und die fehlenden Angaben nachgeholt werden. Hinzu kommt, dass die geschuldeten Beträge fristgerecht nachgezahlt werden müssen.
Wann die Selbstanzeige nicht mehr hilft
Eine Selbstanzeige greift nicht unbegrenzt. Sie kommt insbesondere dann zu spät, wenn die Tat bereits entdeckt ist oder wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren schon eingeleitet und der Steuerpflichtige darüber informiert wurde. Auch bei höheren Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro ist die Selbstanzeige nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen wirksam. Wer also erst reagiert, wenn bereits Prüfungs- oder Ermittlungsdruck besteht, hat oft deutlich schlechtere Karten.
Was bei der Umsatzsteuer besonders ist
Für die Umsatzsteuer gelten verfahrensrechtliche Besonderheiten. Das Gesetz unterscheidet zwischen der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Jahreserklärung. Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldungen tritt Straffreiheit nur insoweit ein, wie die fehlerhaften Angaben für den jeweils betroffenen Monat oder das betroffene Quartal tatsächlich vollständig berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden. Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gelten dagegen die allgemeinen Regeln der Selbstanzeige. Hier kommt es auf die vollständige Korrektur des betroffenen Jahres an, ohne dass dafür automatisch auch noch Voranmeldungen späterer Zeiträume berichtigt werden müssen.
Gerade deshalb ist es in der Umsatzsteuer besonders wichtig, genau zu trennen, ob ein Fehler einen einzelnen Monat oder ein Quartal betrifft oder ob die Jahreserklärung selbst unrichtig ist. Die laufende Voranmeldung ist zudem keine bloße Zwischenstufe, sondern eine eigenständige Steueranmeldung mit eigener Fälligkeit und eigenem Erklärungsinhalt.
Was der BGH entschieden hat
Im entschiedenen Fall ging es um einen Unternehmer, der mit Fernsehern handelte und Teil eines groß angelegten, international agierenden Umsatzsteuerbetrugssystems war. Zu klären war unter anderem, ob die fehlenden und fehlerhaften Voranmeldungen und die Jahreserklärung als eine oder mehrere Taten zu würdigen sind.
Bislang wurden unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die spätere Umsatzsteuer-Jahreserklärung für dasselbe Jahr strafrechtlich häufig als ein einheitlicher Vorgang behandelt. Das gilt nach dem neuen Beschluss nicht mehr.
Folgen für Unternehmer
Kommt eine berichtigte USt-Voranmeldung in Betracht, sollte der betroffene Monat oder das betroffene Quartal insgesamt geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören sämtliche Umsätze, Vorsteuerbeträge, Steuerbefreiungen, innergemeinschaftlichen Sachverhalte und sonstigen Korrekturposten, die diesem Zeitraum zuzuordnen sind.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob auch andere Voranmeldungszeiträume desselben Jahres Berichtigungsbedarf aufweisen. Der BGH behandelt diese Zeiträume nicht als Unterfälle eines einheitlichen Gesamtvorgangs, sondern jeweils gesondert.
Die praktische Folge ist erheblich. Wird ein Fehler in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung entdeckt, reicht es nicht aus, nur die konkret auffällige Buchung zu korrigieren. Es muss vielmehr der gesamte betroffene Monat oder das gesamte betroffene Quartal aufgearbeitet werden. Bleiben in diesem Zeitraum weitere Fehler offen, kann das die gewünschte strafbefreiende Wirkung gefährden. Die spätere Jahreserklärung ersetzt diese vollständige Prüfung nicht automatisch.
Am besten gleich richtig
Die wichtigste Botschaft lautet daher, dass schon die Umsatzsteuer-Voranmeldung mit großer Sorgfalt erstellt werden. Unternehmer sollten ihre Prozesse so aufstellen, dass Fehler möglichst vor der Abgabe erkannt werden. Dazu gehört ein wirksames internes Kontrollsystem. Gemeint sind feste Zuständigkeiten, Plausibilitätsprüfungen, Freigaben und dokumentierte Kontrollschritte.
Sobald eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung in Betracht kommt, sollte der betroffene Voranmeldungszeitraum vollständig erfasst, geprüft und dokumentiert werden. Eine nur ausschnittsweise Korrektur erhöht das Risiko, dass weitere steuerlich erhebliche Punkte offenbleiben und die angestrebte strafbefreiende Wirkung nicht vollständig erreicht wird.