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Steuerfreier Sachbezug mit digitalen Gutscheinkarten

Nicht jede Karte ist begünstigt
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30.10.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Steuerfreier Sachbezug mit digitalen Gutscheinkarten

Nicht jede Karte ist begünstigt

Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Anerkennung und Wertschätzung zukommen lassen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Neben einem höheren Bruttogehalt können dem Mitarbeiter auch Sachwerte überlassen werden. Beträgt der Wert des monatlichen Sachwertes nicht mehr als 44 Euro, so bleibt der geldwerte Sachbezug lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung dafür ist, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird. Als zusätzlich galt bisher auch eine Gehaltsumwandlung, zumindest dann, wenn bei Wegfall des Sachbezugs eine spätere Aufstockung des Gehalts ausgeschlossen ist. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 soll diese Möglichkeit nun ausgeschlossen werden. Damit würde sich der Gesetzgeber allerdings über die herrschende Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes hinwegsetzen. Es bleibt in diesem Punkt also abzuwarten, in welcher Form die Regelung im Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet wird.

Doch auch wenn der Sachbezug nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt, bestehen aktuell viele ungeklärte Fragen. Denn in den letzten Jahren haben sich digitale Gutscheine und Geldkarten, wie Spendit oder Edenred, als probates Mittel der Gewährung von Sachbezügen etabliert. Bieten sie doch den Vorteil, dass der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann, was, wann und wo er etwas kauft. Doch seit Jahresbeginn werden digitale Gutscheine und Geldkarten (Zahlungsinstrumente) zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen als Sachbezüge nur noch anerkannt, wenn sie den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz entsprechen. Dies ist der Fall, wenn die Zahlungsinstrumente für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen:

  1. in den Geschäftsräumen des Ausgebenden oder lediglich in einem begrenzten Netzwerk von Dienstleistern mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können;
  2. in einem sehr begrenzten Leistungsspektrum eingesetzt werden können, oder
  3. für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen von einem Emittenten bereitgestellt werden.

Doch was verbirgt sich hinter den Kriterien konkret? Unter diese komplizierte Definition fallen regelmäßig sogenannte Closed-Loop-Karten. Dies sind Gutscheine und Geldkarten, auch wieder aufladbar, die aber nur den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim jeweiligen Aussteller des Gutscheines ermöglichen. Beispiele für diesen Kartentyp sind u. a. Gutscheinkarten von DM, Rossmann oder Kaufland. Berechtigt der Gutschein zum Einkauf bei einem begrenzten (kontrollierten) Händlerkreis, so spricht man von Controlled-Loop-Karten, die unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen ebenfalls die Besteuerung als Sachbezug erlauben. In der Regel sind sogenannte City-Cards oder auch Gutscheinkarten eines Einkaufscenters als Controlled-Loop-Karten ausgestaltet.

Ist der Händlerkreis, bei dem die Gutscheinkarten zum Einsatz kommen können, fast unbegrenzt, so handelt es sich jedoch um sogenannte Open-Loop-Karten. Diese können nach der aktuellen Gesetzeslage nicht (mehr) als Sachbezug besteuert werden. Hierbei fungieren die Karten vielmehr als Zahlungsmittel bzw. Geldsurrogat. Dies gilt selbst dann, wenn eine Barauszahlung eines Kartenguthabens ebenso ausgeschlossen ist, wie die Kartennutzung am Geldautomaten.

Laut Aussage der CDU/CSU erhalten ca. 6,5 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geldwerte Sachbezüge im Wert von monatlich 44 Euro über eine digitale Gutscheinkarte, die nicht alle nur in die Kategorie Closed-Loop bzw. Controlled-Loop einzuordnen sind. In der ersten Lesung zum Jahressteuergesetz 2020 wurde daher das Thema aufgenommen, wobei der Bundesminister für Finanzen Olaf Scholz hier klarstellende Änderungen zugesagt hat. Es bleibt abzuwarten, ob im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz eine verbessernde Klarstellung kommen wird.

Ebenso, wie die Open-Loop-Karten keinen begünstigten Sachbezug darstellen können, können auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr als Sachbezüge anerkannt werden. Sie zählen zum Barlohn und sind damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

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