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Steuertipp zum 17. Dezember

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten
Steuertipps
17.12.2021

Steuertipp zum 17. Dezember

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Da der 31. Dezember 2021 kein Bankarbeitstag ist, werden die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember am 28. Dezember 2021 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise sind bereits bis zum 22. Dezember 2021 einzureichen.

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